So entschieden durch das OLG Zweibrücken in einer Entscheidung vom 29.03.2022 (Az.: 5 U 52/21).
Der Sachverhalt: Ein privater Auftraggeber beauftragt einen Unternehmer mit Maler- und Stuckateurarbeiten an einem Neubau. Der Unternehmer verlangt die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650 f Abs. 1 BGB). Dies lehnt der Auftraggeber ab. Der Klage des Unternehmers gibt das Landgericht in 1. Instanz recht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Auftraggebers.
Die Entscheidung: Die Berufung hat Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass die Ausnahmebestimmung des § 650 f Abs. 6 S. 1 BGB Anwendung findet. Danach ist eine Sicherheit nicht zu gestellen, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag gemäß § 650 i BGB handelt. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei einer lediglich gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen ein Verbrauchervertrag vorliegen kann, wofür der Wortlaut der Bestimmung („eines neuen Gebäudes“) spricht. Das Gericht sieht in dieser Formulierung aber eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers und plädiert für eine erweiterte Auslegung. Hierfür spreche, dass durch die Vergabe von Einzelgewerken ebenso wie das vom Wortlaut des Gesetzes geforderte Ziel der Errichtung „eines neuen Gebäudes“ ebenso erreicht wird. Auch bei Generalübernahmeverträgen führe der Unternehmer in der Regel keine eigene Bauleistung aus; vergebe er die Gewerke an Drittunternehmer. Bei der Einzelvergabe erfolge dies ähnlich. Unterschiede, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen würden, seien nicht zu ersehen. Auch würde nur mit einer erweiterten Auslegung des Gesetzeswortlautes das gesetzgeberische Ziel des Verbraucherschutzes erreicht werden; insbesondere kämen die Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die Baubeschreibung und der Anspruch auf Unterlagen sonst nicht zur Anwendung. Umgekehrt wäre es bei einer restriktiven Auslegung dem Unternehmer möglich, durch die Herausnahme von Einzelleistungen oder Aufspaltung in mehrere Verträge die Schutzbestimmung des § 650 f Abs. 6 Nr. 2 BGB, nach der eine Sicherheitsleistung nicht zu stellen ist, zu umgehen.
Das OLG hat die Revision zugelassen. Über diese wurde zum Berichtszeitpunkt noch nicht entschieden. Es wird spannend bleiben, ob der BGH zu dieser Problematik einen vorläufigen Schlusspunkt setzt.
Quellenhinweis IBR 2022, 347
Rechtsanwalt Walther Glaser
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