Ein nicht ganz ungewöhnlicher Sachverhalt, über den das Kammergericht mit Urteil vom 27.05.2025 (Az.: 21 U 193/24) zu entscheiden hatte; es ging um Folgendes:
Im Rahmen der Dachaufstockung eines Gebäudes viel eine Kranschaufel sowie flüssiger Beton von einem Kranarm auf das Dach des Nachbargebäudes. Der Flüssigbeton beschädigte massiv die Photovoltaikanlage des Nachbarn des Bauherrn. Dessen (Bauherren-)Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden in
5-stelliger Höhe und nimmt nachfolgend den Unternehmer auf Schadenersatz wegen übergegangener Leistung in Regress.
Dies zu Recht: Mit der Regulierung des Schadens ist der Anspruch des Bauherrn und Eigentümers gegen den Unternehmer gem. § 86 VVG übergegangen. Denn der Bauherr war zur Zahlung einer Entschädigung aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) verpflichtet. Denn – so das erkennende Gericht – wenn rechtswidrige Einwirkungen von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück erfolgen, durch die der Nachbar Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, kann und muss er diese zunächst zu unterbinden versuchen. Da der Nachbar im konkreten Fall die Gefahr herabfallenden Flüssigbetons nicht erkennen und dementsprechend auch nicht rechtzeitig abwehren konnte, war ihm ein Entschädigungsanspruch gegen den Störer (i. S. d. § 1004 BGB) zuzusprechen. Zumal die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes auf dessen Willen zur Bebauung seines Grundstückes beruht. Da der Bauherr vertraglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten an den Nachbarn gegenüber dem ausführenden Unternehmer hatte, war Letzterer zur Zahlung an die klagende Versicherung verpflichtet.
Hinweis: Der geschädigte Nachbar hätte neben dem Bauherrn auch das ausführende Unternehmen deliktisch sich in Anspruch nehmen können. Der Fall zeigt auf, dass ein Überschwenken des Kranarmes mit Lasten über ein Nachbargrundstück durchaus Gefahrenpotenzial beinhaltet und im Einzelfall besser bereits im Vorfeld abgewendet werden sollte; gegebenenfalls könnte der Bauherr auch auf Stellung einer Sicherheit (Bürgschaft) verpflichtet werden.
Quellenhinweis: IBR 2025, 402
Walther Glaser
Rechtsanwalt
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