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Festsetzung „Doppelhaus“ im Bebauungsplan – Nachbarschutz

Es kann zwischenzeitlich in der Rechtsprechung als gesicherte Erkenntnis angesehen werden, dass eine Doppelhaus-Festsetzung bzw. die Ausführung als Doppelhaus in der offenen Bauweise Nachbarschutz vermitteln kann. So entschieden auch durch den VGH Bayern in einer aktuellen Entscheidung vom 06.02.2024 (Az. 2 CE 24.32):

Der Sachverhalt: In einem Baugebiet ist eine offene Bauweise mit ausschließlich Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Die ursprüngliche Bebauung erfolgte in Form von 2 Wohnhäusern, teilweise an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut, jedoch mit einem räumlichen Versatz von 1,5 m. Darüber hinaus verfügen die Häuser jeweils über einen im Winkel dazu angelegten Anbau.

Der Eigentümer eines dieser Gebäude lässt eine Haushälfte abreißen, um anschließend auf seinem Grundstück ein neues Objekt mit allseitigen Grenzabstand zu errichten. Das verbliebene Wohnhaus des Nachbarn würde damit grenzständig ohne entsprechendes Gegenüber stehenbleiben. Dessen Eigentümer wendet sich gegen die bereits erteilte Baugenehmigung.

Die Entscheidung: Nachdem das Verwaltungsgericht erstinstanzlich noch anders entschieden hatte, verpflichtete der VGH die Baugenehmigungsbehörde, zum Erlass einer Verfügung, mit der die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorläufig einzustellen sind. Dabei stellt der Senat eingangs fest, dass trotz des Versatzes der Gebäude und des im Winkel errichteten Anbaus von einem Doppelhaus (i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO) auszugehen sei. Ausreichend sei, wenn zwei Gebäude dergestalt zusammengebaut sind, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der als Ganzes seitliche Grenzabstände einhält. Auch seien die Haushälften ursprünglich in einer wechselseitig verträglich abgestimmten Weise errichtet worden. Mit dieser Wechselbezüglichkeit werde ein nachbarliches Austauschverhältnis begründet, das nicht einseitig aufgekündigt werden könne.

Anmerkung: Die Entscheidung schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes an, das von einer Schicksalsgemeinschaft der beteiligten Nachbarn ausgeht. Diese verbiete es, dass das nachbarliche Austauschverhältnis durch einseitige Maßnahmen aus dem Gleichgewicht gebracht werde. Gegen solche Maßnahmen ist der betroffene Nachbar nicht schutzlos gestellt.

Quellennachweis: IBR 2024, 317

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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