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Belehrungspflicht zum Verfall von Urlaub übertragbar?

Nach der gesetzlichen Grundregel im Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt der Urlaub, sofern nicht ausnahmsweise dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung rechtfertigen. In diesen Fällen muss der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 BurlG) und kann, mit Ausnahme von langzeiterkrankten Mitarbeitern – danach nicht mehr beansprucht werden.

Nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes dürfen Urlaubsansprüche jedoch nicht mehr automatisch verfallen, nur weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat. Vielmehr darf der Jahresurlaub nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Mitarbeiter angemessen und rechtzeitig über diese Rechtsfolgen aufgeklärt und die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.08.2020 – 9 AZR 214/19) hat sich im letzten Jahr mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Mitarbeitern in Tarifverträgen die Initiativlast für die Verwirklichung des freiwilligen Zusatzurlaubs übertragen werden kann, wenn die Verfallbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs abweichend zum gesetzlichen Mindesturlaub geregelt wird und damit nicht dessen Fristenregime gemäß dem Bundesurlaubsgesetz unterfällt. Dem lag eine Regelung im Tarifvertrag zugrunde, wonach der Anspruch auf den tariflichen Mehrurlaub, damit dieser nicht verfällt, eigenständig vom Mitarbeiter rechtzeitig geltend zu machen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet und eine gesonderte Belehrungspflicht des Arbeitgebers in diesem Fall abgelehnt.

Auch in Arbeitsverträgen wird man daher die Initiativlast bei entsprechender Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem freiwilligen Zusatzurlaub den Arbeitnehmern übertragen können, sofern beim arbeitsvertraglichen Mehrurlaub deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass dieser verfällt, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Termin geltend gemacht wird.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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