Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21
Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitete vom 20.05. bis 29.11.2019 als Praktikantin – bei einer 5-Tage-Woche mit ca. 7,45 Stunden/Tag – bei der beklagten Krankenhausbetreiberin. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Das sechsmonatige Pflichtpraktikum war Voraussetzung für die Aufnahme an der Universität im Fach Humanmedizin. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung in Höhe des Mindestlohns.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet ist. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Mindestlohngesetz umfasst auch Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind.
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