Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2020 – 7 Sa 157/20):
„1. Scheiden anlässlich einer Betriebsänderung Arbeitnehmer durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen aus, so sind sie wie die von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer abfindungsberechtigt, wenn die Eigenkündigung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der Eigenkündigung komme er einer sonst notwendig bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung zuvor.
2. Die Darlegungs- und Beweislast einer Veranlassung der Eigenkündigung im vorgenannten Sinn liegt beim Arbeitnehmer.“
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall war im Sozialplan geregelt, dass alle Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sind, welche das Arbeitsverhältnis ab dem 31.08.2017 selbst kündigen, sofern die Eigenkündigung aufgrund der geplanten Betriebsänderung stattfinde. Der Kläger kündigte am 26.03.2018 und begehrte eine Abfindung aus dem Sozialplan.
Hinweis:
Der Kläger trägt hier die Darlegungs- und Beweislast. Es genügt hierbei nicht, dass er Kläger darauf hinweist, dass eine Betriebsänderung anstehe und die Möglichkeit bestehe, dass er seinen Arbeitsplatz verliert. Ihm muss vielmehr vom Arbeitgeber ausdrücklich mitgeteilt werden, dass es für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt. Dies ist regelmäßig erst der Fall, wenn die Verhandlungen mit dem Betriebsrat abgeschlossen sind. Wurde bereits mit den Maßnahmen zur Betriebsänderung begonnen und betreffen diese den konkreten Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, dann muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht von der Betriebsänderung betroffen war.
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