Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt oder vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine solche Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, so wurde bislang davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes lediglich dasjenige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das in der Zeit vor einer Freistellung erzielt wurde (Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne).
Das konnte bei längeren Freistellungen zu einer für die oder den Arbeitslosen in der Regel ungünstigeren fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes (§ 152 SGB III) führen. Das hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 30. August 2018 nun in einer bemerkenswerten Entscheidung (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R) korrigiert, indem hiernach die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt nun doch einzubeziehen ist. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung sei – so die Pressemitteilung des Gerichts – der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat dabei ausdrücklich klar gestellt, dass an älteren Entscheidungen, denen ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, nicht weiter festgehalten wird.