Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Suche
Close this search box.

Widerruf einer Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers

Es ist durchaus sinnvoll zu Lebzeiten jemanden eine Vollmacht zu erteilen, welche auch über den Tod hinaus gültig ist, sog. transmortale Vollmacht. Oft ist es allerdings so, dass der Bevollmächtigte nicht Erbe oder zumindest nicht Alleinerbe wird. Dies führt häufig zu Streitigkeiten, wenn nach dem Tod des Vollmachtgebers noch von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird und die Erben hiermit nicht einverstanden sind. Da an die Stelle des Vollmachtgebers nach dessen Tod die Erben treten, können diese die Vollmacht jederzeit und ohne Angaben von Gründen widerrufen. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn dies gegenüber dem Bevollmächtigten geschieht, der Widerruf sollte aber auch gegenüber Banken, Versicherungen, etc. erklärt werden. Wenn nach Widerruf die Bank dennoch Verfügungen durch den Bevollmächtigten ausführt, macht sie sich auf Rückzahlung haftbar. Dies wurde eben erst wieder durch das Landgericht Aachen (1 O 138/16) bestätigt. Nach erfolgtem Widerruf durch einen der Miterben, wurden dennoch durch den anderen Miterben, welchem zu Lebzeiten vom Erblasser eine transmortale Vollmacht erteilt worden war, 53.000,00 € von Erblasserkonto überwiesen. Die Bank führte diese Überweisungen trotz Kenntnis des Widerrufs der Vollmacht aus. Durch das Landgericht Aachen wurde die Bank zur Rückzahlung der 53.000,00 € verpflichtet. Die Bank habe einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang durchgeführt, aufgrund dessen der Betrag dem Inhaber des Kontos zurückzuerstatten sei. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einem Verdacht auf Missbrauch oder einem allgemeinen Misstrauen, die Vollmacht schnellstmöglich gegenüber dem Bevollmächtigten und der Bank widerrufen werden sollte. Wenn Einigkeit zwischen den Erben besteht, kann im Bedarfsfall nochmals eine gesonderte Vollmacht, möglicherweise beschränkt auf bestimmte Vorfälle oder eine bestimmte Höhe, erteilt werden. Ansonsten wird für alle Geschäfte, auch Kleinstbetragsüberweisungen, die Zustimmung aller Miterben benötigt. Sollten auch Sie Fragen zum Erbrecht oder Vollmachtserteilung haben, so steht Ihnen unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspacher als Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny.

Tobias Rommelspacher

– Rechtsanwalt & Steuerberater – Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht

(weitere Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht)

Kanzlei & Postanschrift:Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB Fachanwälte | Steuerberater

Eywiesenstraße 6 | D-88212 RavensburgTel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33 E-Mail: info@RoFaSt.de |

Homepage: www.RoFaSt.de

Zweigstelle Wangen:Webergasse 12 | 88239 Wangen im AllgäuTel: 07522 916 99-66 | Fax: 07522 91699-72

Zweigstelle Isny:Bahnhofstr. 20 | 88316 Isny im Allgäu

Tel: 07562 8700 | Fax: 07562 913741

Rechtsanwalt Tobias Rommelspacher
Rechtsanwalt & Steuerberater Tobias Rommelspacher

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert