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Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Steuernachforderungen

Aufgrund des sehr niedrigen Zinsniveaus waren in letzter Zeit die Nachzahlungszinsen für Steuernachforderungen i.H.v. 6 % p.a. mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Bislang hatten sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Zinssatzes für verfassungsrechtlich zulässig gehalten.

Nunmehr hat der BFH jedoch in einem Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens entschieden, dass jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 die Höhe von Nachzahlungszinsen von 0,5 % für jeden vollen Monat schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnen. Aus diesem Grunde wurde eine Vollziehung des Zinsbescheides ausgesetzt.

Die Zinshöhe begegne durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichen Maße. Das niedrige Zinsniveau stellt sich nicht mehr nur als vorübergehende, wirtschaftstypische Erscheinung dar, sondern sie ist  struktureller und nachhaltiger Natur. Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe nicht.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung entwickelt und ob der Gesetzgeber hierauf reagieren wird.

In unserer Kanzlei steht für sämtliche Fragen rund ums Steuer- und Erbrecht Herr Steuerberater und Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht  Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee.

Tobias Rommelspacher

– Rechtsanwalt & Steuerberater –

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

(weitere Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht)

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