Nicht nur die E-Bikes und Pedelecs werfen neue Rechtsfragen im Straßenverkehrsrecht auf – auch die E-Scooter beschäftigen zunehmend die deutschen Gerichte. Dabei geht es oftmals um die Frage, ab welchem Grenzwert von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist und ob nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem solchen E-Scooter als Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Nach der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) stellen solche E-Scooter sog. Elektrokleinstfahrzeuge dar und werden demgemäß auch als Kfz im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Da das von einem solchen E-Scooter ausgehende Gefährdungspotenzial jedoch eher mit einem Fahrrad verglichen wird, wenden eine Vielzahl von Gerichten den hier für eine absolute Fahruntüchtigkeit maßgeblichen Grenzwert von 1,6 Promille (BAK) an.
Anders nun das LAG Köln in seinem aktuellen Beschluss vom 9.10.2020 (117 QS 105/20). Nach dessen Auffassung ähneln solche E-Scooter im Hinblick auf ihre potenzielle Gefährlichkeit eher einem Kraftfahrzeug, da sie motorisierte sind und durch ihre erheblich schnellere Fortbewegungsmöglichkeit und Beschleunigungskapazität eine höhere Leistungsanforderung an den Fahrer eines solchen E-Scooters als an einen Fahrradfahrer stellt. Daher sei, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, ihre Fahrweise eher einem Mofa als einem Fahrrad ähnlich. Zum maßgeblichen Grenzwert für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit musste sich das LG-Köln nicht näher äußern, da der hier beschuldigte Fahrer des E-Scooters eine BAK von 2,1 Promille hatte; demzufolge hat das Gericht die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch bestätigt. Alleine der Umstand, dass der Fahrer seinen E-Scooter trotz seiner Alkoholisierung sicher beherrschte und keinerlei sonstige Ausfallerscheinungen hatte, war nach Auffassung des Gerichtes kein hinreichender Umstand, eine Ausnahme vom Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.