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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2021

Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Bis zu dieser Grenze darf das regelmäßige Gehalt eines Angestellten nicht gepfändet werden. Damit soll gesichert werden, dass er trotz Tilgung seiner Schulden genug für seinen eigenen Lebensunterhalt behält und auch seine Familie versorgen kann. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze orientiert sich daher am Existenzminimum, das regelmäßig für Deutschland ermittelt wird und die allgemeinen Lebenshaltungskosten berücksichtigt.

Am 21.5.2021 ist nun die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c ZPO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Danach erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021, wonach das unpfändbare Arbeitseinkommen eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtungen von bislang 1.178,59 € auf monatlich 1.252,64 € steigt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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