Ein Mahnbescheid ist schnell gemacht, geht leicht von der Hand und hemmt die Verjährung. Gerade juristische Laien beantragen gerne einen Mahnbescheid, wenn die Verjährung kurz bevorsteht und vielleicht so schnell kein Termin mehr beim Rechtsanwalt zu bekommen ist.
Doch die Gefahr beim Mahnbescheid liegt wie bei vielen Dingen im Detail. Denn wenn der Mahnbescheid ausdrücklich zur Hemmung der Verjährung benötigt wird, muss der Anspruch im Mahnbescheid so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Dies hat in einer aktuellen Entscheidung der Bundesgerichtshof klargestellt (BGH Urt. v. 14.7.2022 – VII ZR 255/21).
Und mehr noch: Mit ihren Leitsätzen weisen die Karlsruher Richter auch darauf hin, dass eine unzureichende oder fehlende Individualisierung im Mahnbescheid nachgeholt werden kann, allerdings nicht rückwirkend. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nämlich erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vornahme. Und auch die streitige Frage, ob dies nur im Rahmen des dann bereits laufenden Gerichtsverfahrens oder auch direkt gegenüber dem Schuldner erfolgen kann, beantwortet der BGH dergestalt, dass es allein auf den Erkenntnishorizont des Schuldners ankommt, weshalb die fehlende Individualisierung des Anspruchs z.B. auch durch eine E-Mail an diesen direkt nachgeholt werden kann.
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Dr. Mattes
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