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Kleinere Mängel in der Kassenführung rechtfertigen keine Zuschätzung des Finanzamts

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Problemen bei der Kassenführung. In diesem Zusammenhang möchten Betriebsprüfer häufig die Kassenführung insgesamt verwerfen und als nicht ordnungsgemäß anerkennen, völlig unabhängig von den Auswirkungen und Anzahl von Mängel in der Kassenführung. Dies nehmen sie anschließend zum Anlass, teils erhebliche Hinzuschätzungen vorzunehmen.

Nunmehr erging eine für Steuerpflichtige erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 09.03.2021 – 1 K 3085/17). Nach dessen Ansicht führen nur geringfügige Mängel in der Kassenführung nicht dazu, dass die Kassenführung insgesamt verworfen werden kann bzw. muss. Es seien daher über die konkreten Auswirkungen der aufgedeckten Mängel hinausgehende Hinzuschätzungen nicht gerechtfertigt. Das Finanzgericht begrenzte die Hinzuschätzungen auf die nicht erklärten geringen Beträge. Im konkreten Fall handelte es sich um gerade einmal rund 100 €. Die Hinzuschätzungen des Betriebsprüfers hätten zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne geführt.

Wie leider zu erwarten war, akzeptiert die Finanzverwaltung ein solches Urteil nicht und hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: V B 26/21). Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall weiterentwickelt.

In unserer Kanzlei steht Ihnen zu allen Themen rund ums Steuerrecht, insbesondere bei Betriebsprüfungen, finanzgerichtlichen Klagen und Steuerstrafrecht, Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

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