Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, dient aber seit fast 50 Jahren als Orientierung und Maßstab bei der Berechnung von Kindesunterhalt. Grundsätzlich bemisst sich der Bedarf eines Kindes nach seiner Lebensstellung, die es von den Eltern ableitet. Da eine konkrete Bedarfsberechnung -wie viel braucht ein Kind für Wohnen, Essen, Kleidung, Hobbies, Schule usw. – umfangreich, umständlich und ständigen Schwankungen unterworfen wäre, dient die Düsseldorfer Tabelle der Vereinfachung dieser Berechnungen. Ausgelegt ist die Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte, bei einer geringeren oder höheren Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen wird dies durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe berücksichtigt.
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle werden regelmäßig angepasst, die neueste Anpassung tritt mit Wirkung ab 01.01.2021 in Kraft. Da Unterhalt monatlich im voraus geschuldet ist, sind bereits die Zahlbeträge ab Januar 2021 zu ändern. Das Kindergeld wird erhöht, für ein erstes und zweites Kind beträgt es dann 219,00 €, für ein drittes Kind 225,00 € und für ein viertes und weitere Kinder je 250,00 €.
Die neue Tabelle:
Bei diesen Beträgen ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Hälfte des Kindergeldes in Abzug bringen, wenn es dem betreuenden Elternteil ausbezahlt wird.
Wenn Sie Fragen zum Kindesunterhalt haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen telefonischen Besprechungstermin über unser Sekretariat.
Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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