Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Haftungsverteilung nach Unfall eines Wendenden

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das Erstfahrzeug seine Geschwindigkeit vermeintlich grundlos für das nachfolgende Fahrzeug verringert, um zu wenden oder nach einer Wendemöglichkeit zu suchen, kommt es zwischen den beteiligten Fahrzeuglenkern bzw. deren Haftpflichtversicherer regelmäßig zum Streit in der Haftungsfrage. Während den „Wendenden“ gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, weil er sich nach der gesetzlichen Regelung beim Wenden so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, muss der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs seine Fahrweise so gestalten, dass er im Notfall jederzeit rechtzeitig anhalten kann. Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden kommt eine Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeugs also nur bei besonderen Umständen in Betracht, was also beim Wenden mit einem Fahrzeug der Fall sein kann. Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Dresden in seinem Urteil vom 25.02.2020 – 4 U 1914/19 – zu befassen, dem folgender Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung vorlag:
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug innerorts vom rechten Fahrbahnrand an, um auf der gegenüberliegenden Fahrzeugseite in einer Ausfahrt zu wenden. Von hinten näherte sich der Beklagte mit einem Pkw. Es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, worauf die Parteien darüber stritten, ob an der Unfallstelle 30 km/h angeordnet waren. Die Klägerin begehrt 100%igen Schadenersatz, weil der Beklagte ohne zu Bremsen mit weit überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf Sie aufgefahren war.
Nachdem ein gerichtlicher Sachverständige festgestellt hatte, dass der Auffahrende mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, musste sich das Gericht damit auseinandersetzen, wie sich der daraus resultierende Verschuldens- und Verursachungsbeitrag zu der erhöhten Sorgfaltspflicht eines wendenden Fahrzeugs verhält. Dabei ist das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die Mitverursachens- und Mitverschuldensquote der Klägerin 25% beträgt, weil das Wendemanöver und das Anfahren in der gegebenen Situation nicht zulässig gewesen seien.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert