Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Arbeitnehmer die Kosten für eine Brille vom Arbeitgeber erstattet bekommen können – insbesondere dann, wenn diese aus arbeitsmedizinischer Sicht für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist.
Grundsatz: Wer trägt die Kosten?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu treffen. Die Kosten für solche Maßnahmen dürfen nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Dazu gehören auch Hilfsmittel, die aus arbeitsmedizinischer Sicht für die konkrete Tätigkeit notwendig sind, wie zum Beispiel eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Unterscheidung: Alltagsbrille oder Bildschirmarbeitsplatzbrille
Eine normale Brille, die der Arbeitnehmer auch im Privatleben benötigt, fällt in den persönlichen Lebensbereich und ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Anders sieht es aus, wenn eine spezielle Brille für die Arbeit am Bildschirm erforderlich ist.
Wann besteht ein Anspruch?
1. Die Brille muss arbeitsmedizinisch erforderlich und für die konkrete Tätigkeit notwendig sein.
2. Es handelt sich um eine Bildschirmarbeitsplatzbrille oder eine vergleichbare spezielle Sehhilfe.
3. Die Notwendigkeit muss durch eine Untersuchung oder Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden.
Beschafft der Arbeitnehmer eine solche Brille selbst, kann er die Kosten vom Arbeitgeber ersetzt verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus den Nebenpflichten des Arbeitgebers und wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch gestützt, wenn die Brille zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe zwingend erforderlich ist.
Fazit
Nur für arbeitsmedizinisch erforderliche und arbeitsbezogene Brillen – etwa Bildschirmarbeitsplatzbrillen – besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Für allgemeine Brillen, die auch privat genutzt werden, muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst tragen.
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