Wer als Erbe in Anspruch genommen wird, sieht sich häufig mit einem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten konfrontiert. Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann dieser verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Diese Pflicht ist ernst zu nehmen: Der Erbe muss den Notar umfassend bei der Aufnahme des Nachlasses unterstützen und sämtliche erforderlichen Informationen bereitstellen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist mehr als eine bloße Aufstellung: Der Notar ermittelt eigenständig den Nachlassbestand, prüft Angaben und nimmt bei Bedarf weitere Ermittlungen vor. Der Erbe ist dabei zur aktiven Mitwirkung verpflichtet – etwa durch Vorlage von Unterlagen, Benennung von Vermögenswerten und Unterstützung bei der Bewertung einzelner Nachlassgegenstände.
Die Pflicht zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses ist vollstreckbar. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht nach § 888 ZPO Zwangsgeld verhängen. Dass dies nicht nur Theorie ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.12.2025 – 3 W 124/25).
Im zugrunde liegenden Fall verzögerte sich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses über Jahre hinweg, unter anderem weil ein Gutachter für die Bewertung von Immobilien nicht rechtzeitig tätig wurde. Dennoch blieb es bei einem Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen den Erben. Entscheidend war: Der Erbe hatte seine Mitwirkungspflichten nicht mit der erforderlichen Intensität erfüllt.
Die Entscheidung verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz:
Selbst wenn Dritte, wie Notare oder Sachverständige, die Erstellung verzögern, bleibt der Erbe verantwortlich.
Er muss den Notar aktiv zur zeitnahen Erstellung anhalten, die Beauftragung notwendiger Gutachten unverzüglich veranlassen und bei Verzögerungen konsequent nachfassen oder sogar rechtliche Schritte in Betracht ziehen.
Insbesondere betont das OLG Brandenburg:
Wenn ein beauftragter Sachverständiger nicht tätig wird, kann der Erbe verpflichtet sein, einen anderen Gutachter zu beauftragen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist keine bloße Formalität, sondern eine rechtlich durchsetzbare Pflicht mit erheblichen Konsequenzen. Verzögerungen, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden, fallen grundsätzlich in die Verantwortung des Erben. Eine frühzeitige, strukturierte und konsequente Organisation ist daher entscheidend, um Zwangsgelder und weitere rechtliche Nachteile zu vermeiden.
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Tobias Rommelspacher
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