Gerade bei konfliktreichen Trennungen stößt es der unterhaltspflichtigen Person oft negativ auf, wenn die unterhaltsberechtigte Person bereits in einer neuen Beziehung lebt. Oft wird dann argumentiert, der neue Partner oder die neue Partnerin solle doch dann für den anderen aufkommen.
Die Gesetzeslage und bisherige Rechtsprechung
Das Gesetz sieht grundsätzlich hier Folgendes vor: Ein Unterhaltsanspruch kann bis zur Scheidung gem. § 1361 Abs. 3 BGB und nach der Scheidung gem. § 1579 Nr. 2 BGB entfallen oder beschränkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Eine Begrenzung kann sowohl in der Höhe als auch in der Dauer erfolgen. Wie so oft im Familienrecht kommt es vor allem darauf an, ob der Unterhaltsanspruch (in diesem Umfang) unter Berücksichtigungen der gegenseitigen Interessen grob unbillig wäre. Ein Gericht trifft also stets eine Einzelfallentscheidung.
Eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ liegt vor, wenn objektive, nach außen tretende Umstände den Schluss auf eine feste soziale Beziehung nahelegen. Solche Umstände können z.B. sein:
- ein über längere Zeit geführter gemeinsamer Haushalt
- das Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit
- größere gemeinsame Investitionen, z.B. der Erwerb einer Immobilie
- die gemeinsame Familiengründung
Die Rechtsprechung sieht meist eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren als erforderlich an. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person in der neuen Beziehung bereits ein Kind erwartet oder eine Immobilie erwirbt. Es ist im Allgemeinen darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität löst und zu verstehen gibt, dass er sie nicht mehr benötigt.
Der Unterhaltsanspruch kann, auch wenn er beschränkt oder versagt wurde, nach Ende der neuen Beziehung wiederaufleben. Auch dies ist eine Frage des Einzelfalles.
Die unterhaltspflichtige Person muss vor Gericht beweisen, dass die unterhaltsberechtigte Person in einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Vor allem bis zur Scheidung sind Gerichte meist zurückhaltend damit, die Verwirkung oder Beschränkung des Unterhaltes auszusprechen.
Die aktuelle Entscheidung des KG Berlins
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 27.10.2025 (16 UF 176/24) hierzu nochmals verschiedene Punkte klargestellt: In diesem Fall waren die Eheleute seit 2017 miteinander verheiratet, seit Frühjahr 2021 lebten sie getrennt. In der Zeit von Mai bis Juli 2021 lebte die Ehefrau bei ihrem neuen Lebensgefährten in dessen Ein-Zimmer-Wohnung. Laut Aussage des Ehemannes sei der Lebensgefährte auch der Trennungsgrund der Ehegatten gewesen und spiele sich nun gegenüber dem Jugendamt als „Familienoberhaupt“ auf. Der Ehemann war deshalb der Meinung, der Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt sei verwirkt. Das Gericht erster Instanz hat diese Einschätzung abgelehnt, das Kammergericht als Gericht zweiter Instanz hat diese Entscheidung bestätigt. Relevant waren in diesem Fall folgende Aspekte:
- Der neue Partner der Ehefrau ist ein sieben Jahre jüngerer Studierender, welcher in einer Ein-Zimmer-Wohnung lebt.
- Im Zeitpunkt der Entscheidung in zweiter Instanz im Sommer 2023 besteht die Beziehung zwar unstreitig noch, die Ehefrau lebt aber nicht mehr bei ihrem neuen Partner und hat dies auch nicht vor.
- Dass der neue Partner sich als „Familienoberhaupt“ vor dem Jugendamt aufspiele, wurde vom Jugendamt verneint. Er habe dem Jugendamt nur die aktuelle Situation in der Familie geschildert.
- Die Ehefrau hat den neuen Partner bis heute ihren Eltern, denen sie nahesteht, nicht als festen Partner vorgestellt.
- Ein gemeinsamer Urlaub ist nur einmal erfolgt.
- Eine wirtschaftliche Verflechtung liegt nicht vor.
- Ein gemeinsames Kind ist nicht geplant.
Das Kammergericht Berlin kam daher zu der Einschätzung, eine hinreichende Verfestigung sei vorliegend noch nicht gegeben. Die neue Beziehung der Ehefrau hat sich damit auf deren Unterhaltsanspruch nicht ausgewirkt.
Für eine Einschätzung des Einzelfalles können Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung mit uns vereinbaren.
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Maria Miller
Rechtsanwältin
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