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BGH: Zweitschaden mindert fiktive Abrechnung nicht – keine „Anrechnung“ späterer Regulierung

Der BGH stellt klar, dass bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis ein späterer Zweitschaden und dessen Regulierung den Anspruch aus dem Erstschaden grundsätzlich nicht mindern, weil das weitere Schicksal der Sache unbeachtlich ist und es an einem anrechenbaren Vorteil im Zusammenhang mit dem Erstereignis fehlt.

Der zu entscheidende Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das Fahrzeug der Klägerin zunächst am 22.12.2022 durch ein herabfallendes Garagentor am Dach beschädigt wurde. Ein Schadensgutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €; vorgerichtlich zahlte die Beklagte 860 €.

Nachdem das Fahrzeug auf dieser Grundlage nicht repariert worden war, ereignete sich am 02.02.2023 ein weiterer Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug erneut beschädigt wurde. Das dazu eingeholte zweite Gutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Aus der Regulierung des späteren Unfalls erhielt die Klägerin 1.900 € vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sowie 200 € von einem Restwertkäufer. Die Klägerin verlangte aus dem ersten Schadensereignis (Garagentor) den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des ersten Gutachtens, abzüglich der bereits gezahlten 860 €, mithin 1.355 €.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Tragend ist dabei der vom Senat klar formulierte Grundsatz: „Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.“

Keine „Anrechnung“ des späteren Unfalls

Ausgangspunkt bleibt, dass bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Ersatzbeschaffung der Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zu bemessen ist, also nach der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im unbeschädigten Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Zwar steht auch diese Art der Naturalrestitution unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot; insbesondere spielt bei der Restwertfrage eine Rolle, welchen Restwert der Geschädigte zugrunde legen darf und ob ein tatsächlich erzielter Mehrerlös zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung der vorigen Instanz

Genau hier setzte das Berufungsgericht an und meinte, die Klägerin habe „ohne besondere Anstrengungen“ letztlich einen höheren „Restwert“ realisiert, weil sie aus dem späteren Unfall insgesamt 2.100 € (1.900 € Versicherung plus 200 € Restwertkäufer) erhalten habe; dadurch sei der Anspruch aus dem Erstschaden bereits durch die vorgerichtlichen 860 € „aufgebraucht“.

Die Begründung des BGH

Der BGH widerspricht dem in zwei zentralen Punkten. Erstens stellt der Senat klar, dass die Zahlung von 1.900 € aus der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls keine Restwertrealisierung ist und einer solchen auch nicht gleichgestellt werden kann; sie betrifft vielmehr die Abwicklung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung. Als tatsächlichen Verwertungserlös für das Fahrzeug hat die Klägerin lediglich 200 € von einem Restwertkäufer erzielt, und damit gerade keinen höheren Restwert als den im ersten Gutachten angesetzten Betrag realisiert. Zweitens scheidet eine anspruchsmindernde Anrechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung aus, weil es bereits an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Erstschaden (Garagentor) und dem „Vorteil“ aus der Regulierung des Zweitunfalls fehlt; die Schadensfälle und deren Abwicklung hätten „keinerlei Beziehung zueinander“. Dass die Gesamtbetrachtung rechnerisch zu einem hohen Ergebnis führt, ändert daran nichts: Der BGH betont, dass ein etwaiges „Verdienen“ – wenn überhaupt – allein in der Abwicklung des späteren Unfalls liegen könnte, nicht jedoch im Schadensfall, aus dem die Klägerin die Beklagte in Anspruch nimmt.

Der Volltext der Entscheidung ist u. a. hier veröffentlicht.

Im „Fall der Fälle“

Wenn Sie in der Schadensregulierung – etwa bei Fragen zur fiktiven Abrechnung, zu Wiederbeschaffungswert und Restwert oder bei Streit über Anrechnungen und „Vorteile“ – Unterstützung benötigen oder sonstige verkehrsrechtliche Probleme haben, steht Ihnen Rechtsanwältin Beck gerne für Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Josephine Beck
Rechtsanwältin

Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-55 (Fr. Brandt & Fr. Sentürk)

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Josephine Beck

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