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Wie lange darf die Haftpflichtversicherung die Regulierung eines Unfallschadens prüfen?

Nach einem Verkehrsunfall warten Geschädigte häufig nicht nur auf ihr Fahrzeug oder auf Ersatzmobilität, sondern vor allem auf die Regulierung ihres Schadens durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Auch wenn der Schadensersatzanspruch rechtlich gesehen sofort mit dem Unfallereignis entsteht und grundsätzlich fällig ist, gesteht die Rechtsprechung den Haftpflichtversicherern eine sogenannte angemessene Prüffrist zu.

Diese Prüffrist soll es dem Versicherer ermöglichen, die Haftungsfrage dem Grunde und der Höhe nach sorgfältig zu prüfen, ohne bereits in Zahlungsverzug zu geraten. Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt diese Frist in der Regel erst mit Zugang eines hinreichend konkretisierten Anspruchsschreibens, das den Unfallhergang, die Haftungsgrundlage und die geltend gemachten Schadenspositionen nachvollziehbar darstellt. Bei durchschnittlich gelagerten Verkehrsunfällen wird dem Haftpflichtversicherer dabei regelmäßig ein Zeitraum von etwa vier bis sechs Wochen zur Prüfung eingeräumt. Nur in besonders komplexen Sachverhalten – etwa bei ungeklärter Haftung, mehreren Beteiligten oder Auslandsbezug – kann diese Frist im Einzelfall länger ausfallen.

Mit Beschluss vom 24. März 2026 (Az. 3 W 12/25) hat das Oberlandesgericht Saarbrücken diese Grundsätze erneut bestätigt und weiter präzisiert. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kfz‑Haftpflichtversicherer die Regulierung eines Verkehrsunfalls hinauszögerte und sich darauf berief, zunächst Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte nehmen zu wollen. Der Geschädigte hatte den Versicherer bereits mit einem spezifizierten Anspruchsschreiben in Anspruch genommen und klagte nach Ablauf der üblichen Prüffrist auf Schadensersatz.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst als verfrüht angesehen. Auf die sofortige Beschwerde hin stellte das OLG Saarbrücken jedoch klar, dass dem Versicherer zwar grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen ist, diese jedoch nicht automatisch verlängert wird, nur weil der Versicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen möchte. Nach Auffassung des Senats rechtfertige die beabsichtigte Akteneinsicht grundsätzlich keine Verzögerung der Regulierung, da andernfalls die berechtigten Interessen des Geschädigten an einer zügigen Schadensabwicklung unangemessen beeinträchtigt würden.
Das Gericht betonte, dass es dem Haftpflichtversicherer obliege, auch auf der Grundlage der ihm bereits vorliegenden Informationen – insbesondere der Angaben seines eigenen Versicherungsnehmers und der polizeilichen Unfallmitteilung – eine vorläufige Regulierungsentscheidung zu treffen. Die bloße Möglichkeit, weitergehende Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte zu gewinnen, dürfe nicht dazu führen, den Beginn oder den Ablauf der Prüffrist hinauszuschieben.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken stärkt die Position von Unfallgeschädigten deutlich. Für die Praxis bedeutet dies, dass Haftpflichtversicherer sich nicht pauschal auf eine noch ausstehende Akteneinsicht zurückziehen dürfen, um die Regulierung hinauszuzögern. Liegt ein ordnungsgemäßes Anspruchsschreiben vor und ist der Sachverhalt überschaubar, beginnt die Prüffrist mit dessen Zugang – und endet grundsätzlich nach vier bis sechs Wochen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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