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Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte in einem Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) klar, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen, selbst wenn sie in mehreren Raten ausgezahlt werden. Laut Auffassung des BFH gilt ein solcher Verzicht zivil- und steuerrechtlich als unentgeltlicher Vorgang, bei dem keine einkommensteuerbaren Erträge entstehen, weil der Verzichtende lediglich auf eine zukünftige Erwerbschance verzichtet und keine Gegenleistung erbringt. Die Zahlungen beruhen ausschließlich auf einem erbrechtlichen Verhältnis und stellen damit, ähnlich wie Pflichtteils- oder Vermächtniserfüllungen, reines Vermögen dar. Auch die Tatsache, dass Raten erst später fällig werden oder theoretisch abzuzinsen wären, ändert laut BFH an der fehlenden Steuerbarkeit nichts. Das Urteil stärkt damit die bisherige Rechtsprechung, wonach solche Abfindungen ausschließlich erbschaftsteuerlich relevant sind und keine steuerpflichtigen Kapitalerträge begründen.

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