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Voraussetzungen für die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Gem. § 28 Abs. 3 ErbStG ist es dem Steuerpflichtigen möglich bei Erwerb von Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zinslos zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste sich mit einem solchen Fall im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens auseinandersetzen. Die dortige Steuerschuldnerin beantragte eine zinslose Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer, da sie meinte, die Steuer nicht ohne Veräußerung des ererbten Immobilienvermögens aufbringen zu können. Das Finanzgericht sah dies anders. Es meinte, eine Stundung sei ausgeschlossen, wenn der Steuerschuldner die Erbschaftsteuer entweder aus dem weiteren ererbten Vermögen oder aus einem vorhandnden Vermögen außerhalb der Erbschaft aufbringen kann. Das Finanzgericht ging sogar noch weiter,es meinte der Steuerpflichtigte müsse sogar ein Darlehen für die Begleichung der Steuerschulden aufnehmen, wenn er diese zu marktüblichen Bedingungen am regulären Kapitalmarkt erlangen könne. Nur wenn eine Darlehensaufnahme außerhalb des regulären Kapitalmarkts notwendig sei, komme eine zinslose Stundung in Betracht.

Die Auffassung des Finanzgericht widerspricht nicht nur dem dem Gesetzteswortlaut sondern vielmehr auch dessen Sinn. Ich halte deshalb diesen Beschluss für falsch, dennoch existiert er und muss zukünftig bei der Beratung beachtet werden. Ob dagegen Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist derzeit noch nicht bekannt.

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Tobias Rommelspacher

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