In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. II R 38/22) übertrug ein Vater an seine drei Kinder Geschäftsanteile unter Nießbrauchsvorbehalt. Für die Berechnung des Nießbrauchs gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr anhand der zu erwartenden durchschnittlichen Lebenserwartung eine Tabelle mit einem Vervielfältiger heraus. In diesen Tabellen wird nach Männern und Frauen unterschieden, weil die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen höher ist als die von Männern. Das führt zu dem Ergebnis, dass wenn eine Frau und ein gleich alter Mann denselben Vermögensgegenstand unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, der Kapitalwert des Nießbrauchs des Mannes geringer ist als derjenige der Frau, wodurch der Erwerb durch den Beschenkten höher ist.
Dies sah der Kläger als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz an. Der BFH lehnte dies allerdings ab. Der BFH meint, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Wert des Nießbrauchs nach der durchschnittlichen Lebenserwartung im Zeitpunkt der Schenkung zu berechnen, zulässig sei. Zwar stellte der BFH fest, dass durch die Anwendung von geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern gegeben sei. Eine solche sei aber zulässig, um eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicher zu stellen. Das sei auch nicht unverhältnismäßig. Dieser Auffassung dürfte zuzustimmen sein, da bei der Bewertung von Nutzungsrechten die unterschiedliche Dauer berücksichtigt werden muss, was durch das Geschlecht des Nießbrauchers statistisch gegeben ist.
Aus dieser Entscheidung ergeben sich etlichte Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen vorweggenommener Erbfolge. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist gut zu überlegen, in welcher Form die Übertragung erfolgen soll.
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