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Unterbringung von Monteuren gilt nicht als Wohnnutzung

Aus IMR 2025, 124: Mit Urteil vom 28. August 2024 (1292 C 15423/22 WEG) hat das AG München entschieden, dass die Bestimmung innerhalb einer Teilungserklärung, wonach das Eigentum ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt ist, die Vermietung von Wohnraum als Monteursunterkunft nicht zulässt.

Hintergrund ist die Tatsache, dass die übrigen Eigentümer durch die typische Nutzung einer Monteursunterkunft stärker beeinträchtigt werden als durch eine reguläre Wohnnutzung, was insbesondere an der Vielzahl von Personen liegt, die nur kurzzeitig das Objekt nutzen. Es besteht keine persönliche Bindung der Bewohner zum Objekt.

Juristisch interessant an der Entscheidung war aber zusätzlich die Frage, inwiefern ein einzelner Eigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung vorgehen kann oder, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dies tun muss. Im entschiedenen Fall durfte der Eigentümer selbst klagen, wobei hier aber auch nur um eine Zwei-Parteien-WEG vorlag.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

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