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„Kostenrahmen“ gesprengt durch Sonderwünsche – haftet der Architekt?

Diese Problemstellung taucht immer wieder als beliebtes Instrument des Bauherrn, sich der Honorarforderung des Architekten zu erwehren, auf. Mit dieser Konstellation befasste sich zuletzt auch das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 15.01.2021 (Az. 8 U 109/14).

Der Streitfall: Der Architekt klagt auf restliches Architektenhonorar. Der beklagte Bauherr tritt dem entgegen. Mit Widerklage begehrt dieser von dem Architekten u. a. Schadenersatz wegen Überschreitung einer Kostenobergrenze (Bausummenüberschreitung).

Die Entscheidung: Der Bauherr dringt mit der Widerklage nicht durch. Zwar sei zwischen den Parteien eine Kostenobergrenze vereinbart worden, die eine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle und damit grundsätzlich als Mangel der Werkleistung zu identifizieren sei. Ein Mangel sei aber deswegen im konkreten Fall nicht gegeben, weil die Kostenüberschreitung (ausschließlich) auf Sonderwünsche des Bauherrn zurückzuführen sei. Darüber hinaus sei dem Bauherrn auch kein Schaden entstanden. Denn ein solcher setze voraus, dass dieser bei rechtzeitiger Kenntnis von der Überschreitung der Kostenobergrenze von dem Vorhaben Abstand genommen hätte, was im konkreten Fall eben nicht erwiesen sei. Schließlich sei im Rahmen der Schadensbemessung auch die Werterhöhung des Bauobjektes zu bewerten infolge der ausgeführten Sonderwünsche. Hierfür müsse zuvor die hypothetische Veränderung des Bauablaufs zur Einhaltung der Kostenobergrenze und deren Auswirkung auf die Wertermittlung dargelegt werden.

Anmerkung: Die Entscheidung entspricht der gesicherten Rechtsprechung des BGH, der zuletzt auch geklärt hatte, dass die Vereinbarung einer Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung zu qualifizieren ist. Bei der Berücksichtigung von Wertsteigerungen ist zu beachten, dass nur diejenige Wertsteigerung, die auf eine Pflichtverletzung beruht, als Vorteil beim Vermögensvergleich relevant und abzugrenzen ist von allgemeinen Wertsteigerungen, die nicht im Kontext mit der Baumaßnahme stehen.

Quellen Hinweis IBR 2024, 470

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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