Über diese Fragestellung hatte das KG im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 15.11.2022 (Az.: 27 U 82/92) zu befinden.
Der Sachverhalt: Der Auftraggeber beauftragte ein Planungsbüro mit Planungsleistungen für eine Grundstücksbebauung. Dabei wünschte der Bauherr eine Bebauung mit einer höheren Baumassenzahl (BMZ), als dies der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan vorsah. Der Bauherr hatte die Erwartung, die Genehmigungsbehörde werde die Abweichung von der maßgeblichen Festsetzung genehmigen. Mit dieser Maßgabe erstellte der Planer eine komplette Vorplanung. Indes wurde die vorbereitete Bauvoranfrage von der Genehmigungsbehörde negativ verbeschieden. Ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Dies führte zur beidseitigen Kündigung des Architektenvertrages. Im Honorarprozess des Architekten erklärt der Bauherr die Minderung auf Null. Dies mit der Behauptung, ihm sei nicht klar gewesen, dass die von ihm gewünschte Fläche nicht genehmigungsfähig sei. Der Planer habe diese in Aussicht gestellt. Hierauf habe er vertraut.
Die Entscheidung: Der beklagte Bauherr dringt mit seinen Einwendungen nicht durch. Nach Auffassung des KG ist bereits ein Mangel nicht vorhanden. Ein höheres Ansetzen der BMZ sei schon deshalb nicht als Planungsmangel zu identifizieren, weil sich der Auftraggeber eine entsprechende Planung entgegen den Vorgaben des Bebauungsplanes gewünscht und beauftragt habe. Letzterer habe somit das Genehmigungsrisiko übernommen.
Darüber hinaus habe es der Bauherr auch unterlassen, eine erforderliche Fristsetzung trotz, (möglicherweise wirksamer) Vertragskündigung auszusprechen. Die Möglichkeit der Nacherfüllung hätte dem Architekten aber grundsätzlich eingeräumt werden müssen. Letztlich sei die ursprüngliche Planung daran gescheitert, dass die Behörde die Genehmigung versagt habe und nicht daran, dass die Planung mangelhaft gewesen sei.
Anmerkung: Die Entscheidung ist aufgrund der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
Grundsätzlich liegt es am Architekten den Bauherrn auf Genehmigungsrisiken hinzuweisen; ggf. auch dazu, hierzu Rechtsrat einzuholen. Eine wirksame Kündigung beendet zwar den Vertrag, sie führt aber – was oft übersehen wird – nicht dazu, dass dem Architekten kein Recht auf Mängelbeseitigung mehr zusteht. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung ist bis auf Ausnahmefälle grundsätzlich erforderlich.
Quelle: IBR 2024, 135
Rechtsanwalt Walther Glaser
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