Stellt ein Gericht im Nachhinein die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung fest, kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber auch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist die vertraglich vereinbarte Vergütung nachfordern. Die Arbeit muss der Mitarbeiter dabei nicht nachholen, weil sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Leistung in Verzug befand.
Anderweitigen, tatsächlich erhaltenen Verdienst in dieser Zeit muss er sich auf seinen Lohnanspruch allerdings anrechnen lassen; gleichermaßen ein bloßer fiktiver Verdienst, den er bekommen hätte, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn wird in diesem Fall automatisch in diesem Umfang gekürzt.
Dies führt in der Praxis dazu, dass der Arbeitgeber auf die Forderung eines Mitarbeiters auf diesen Annahmeverzugslohn zunächst Auskunft über dessen Bewerbungsbemühungen um einen anderweitigen Dienst verlangt. Ein solcher Auskunftsanspruch wird von der Rechtsprechung als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 242 BGB) anerkannt, weshalb der Mitarbeiter zunächst die ihm von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung darlegen muss (so u.a. BAG, Urteil v.27.5.2020 – 5 AZR 387/19).
Diese Pflicht zur Auskunft umfasst zumindest derzeit nur solche Vermittlungsvorschläge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitsamt oder dem Jobcenter erhalten hat. So hat das LAG Köln in seinem Urteil vom 27.4.2023 (8 Sa 793/22) die weitergehende (Wider-)Klage eines Arbeitgebers auf Auskunft auch zu Bewerbungen des Mitarbeiters außerhalb der von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangeboten und Stellenvorschlägen abgewiesen. Zur Begründung wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein Mitarbeiter ohne konkrete Hinweise auf eine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit keine Bewerbungsbemühungen nachweisen muss, um auszuschließen, dass er es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu realisieren.
Wenn allerdings der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter selbst konkrete Stellenanzeigen mit einer zumutbaren Beschäftigung nachweist, wird der Mitarbeiter nicht umhin kommen, seine Bewerbungsbemühungen auch hierauf darzulegen, wenn er seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn wahren möchte.
Anderweitigen, tatsächlich erhaltenen Verdienst in dieser Zeit muss er sich auf seinen Lohnanspruch allerdings anrechnen lassen; gleichermaßen ein bloßer fiktiver Verdienst, den er bekommen hätte, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn wird in diesem Fall automatisch in diesem Umfang gekürzt.
Dies führt in der Praxis dazu, dass der Arbeitgeber auf die Forderung eines Mitarbeiters auf diesen Annahmeverzugslohn zunächst Auskunft über dessen Bewerbungsbemühungen um einen anderweitigen Dienst verlangt. Ein solcher Auskunftsanspruch wird von der Rechtsprechung als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 242 BGB) anerkannt, weshalb der Mitarbeiter zunächst die ihm von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung darlegen muss (so u.a. BAG, Urteil v.27.5.2020 – 5 AZR 387/19).
Diese Pflicht zur Auskunft umfasst zumindest derzeit nur solche Vermittlungsvorschläge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitsamt oder dem Jobcenter erhalten hat. So hat das LAG Köln in seinem Urteil vom 27.4.2023 (8 Sa 793/22) die weitergehende (Wider-)Klage eines Arbeitgebers auf Auskunft auch zu Bewerbungen des Mitarbeiters außerhalb der von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangeboten und Stellenvorschlägen abgewiesen. Zur Begründung wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein Mitarbeiter ohne konkrete Hinweise auf eine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit keine Bewerbungsbemühungen nachweisen muss, um auszuschließen, dass er es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu realisieren.
Wenn allerdings der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter selbst konkrete Stellenanzeigen mit einer zumutbaren Beschäftigung nachweist, wird der Mitarbeiter nicht umhin kommen, seine Bewerbungsbemühungen auch hierauf darzulegen, wenn er seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn wahren möchte.