Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Ehering und Schmuck dürfen ins Grab

Häufig wünschen Erblasser, dass sie mit Ihrem Ehering und/oder einem besonderen Schmuckstück begraben werden. Hierüber entbrannte Streit zwischen einem Testamentsvollstrecker, welcher zugleich Erbe war, und einer weiteren Erbin, welcher aufgrund eines Vermächtnisses der gesamte Schmuck der Erblasserin zugedacht war.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker sollte eines ihrer Kinder, der Sohn, werden. Die Tochter der Erblasserin, Schwester des Testamentsvollstreckers, sollte vermächtznisweise den gesamten Schmuck der Mutter erhalten. Weiter sei Wunsch der Mutter gewesen, so zumindest die Behauptung des Testamentsvollstreckers, dass die Eheringe der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns an einer bestimmten Goldkette mit ins Grab gelegt werden. Diesem Wunsch kam der Testamentsvollstrecker nach, ohne vorher die Schwester darüber zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Hierauf beantragte die Schwester beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers, da dieser grob pflichtwidrig gehandelt habe.

Sowohl erstinstanzlich als auch im Beschwerderechtszug wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2023 (Az. 21 W 120/23) meinte, dass keine für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB erforderliche grobe Pflichtverletzung vorläge. Die Schwester müsste nachweisen, dass die Grabbeigabe gerade nicht auf Wunsch der verstorbenen Mutter erfolgte. Dieser Beweislast sei sie nicht nachgekommen. Der Wunsch der Mutter sei ein Auftrag zu Lebzeiten der Erblasserin an den Sohn gewesen, welchen ggfls. nur alle Erben gemeinschaftlich widerrufen hätten können. Dies wäre aber nicht erfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen Verpflichtungen, einerseits Grabbeigabe andererseits Vermächtnis des Schmucks, habe der Testamentsvollstrecker nach Auffassung des OLG Frankfurt zudem frei entscheiden können, ohne pflichtwidrig zu handeln. Abschließend meint das OLG Frankfurt, selbst wenn eine Pflichtverletzung vorläge, sei diese nicht als schwerwiegend zu werten.

Falls auch Sie Fragen zum Erbrecht, insbesondere zur Testamentsgestaltung oder Testamentsvollstreckung haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspcher, Fachanwalt für Erbrecht, gerne zur Verfügung. Er berät Sie gerne in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg, Wangen und Isny.

Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

Rechtsanwalt/Steuerberater

– Fachanwalt für Steuerrecht –

– Fachanwalt für Erbrecht –

– Fachanwalt für Sportrecht –

Sekretariat: Fr. Schmeh, Tel.: 0751-36331 -12/-14

Kanzlei & Postanschrift: Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB Fachanwälte | Steuerberater | Mediation

Eywiesenstraße 6

D-88212 Ravensburg

Tel: 0751 36 33 1-0

Fax: 0751 36 33 1-33

Mail: info@RoFaSt.de

Web: www.RoFaSt.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert