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Freibeträge bei Erbschaftsteuer

Bereits seit längerem diskutiert die Politik darüber, die Steuerfreibeträge bei der Erbschaftssteuer zu erhöhen. Diese sind seit dem Jahr 2009 unverändert. Sie betragen für Ehe- und Lebenspartner 500.000,00 €, für Kinder 400.000,00 € und für Enkel 200.000,00 €.

Im Zeitraum von 2009 bis 2022 hat sich das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungssteuer von 4,6 Mrd. Euro auf 9,2 Mrd. Euro verdoppelt. Wären die Freibeträge ab 2010 an den Hauspreisindex gekoppelt gewesen, hätten diese um rund 86 % steigen müssen. Die Freibeträge lägen für Ehegatten heute bei 932.000,00 € und für Kinder bei knapp 750.000,00 €.

Erschwerend hinzukommt, dass seit 2023 neue Bewertungsregeln für Immobilien gelten. Nach Berechnungen muss davon ausgegangen werden, dass allein durch die Änderung der Bewertung der zu versteuernde Wert für Immobilien zukünftig um 20 % bis 30 % höher liegen wird. Die Folge hiervon ist noch höhere Erbschaft- und Schenkungssteuern.

Wie bereits früher in einem Blog erwähnt, hat sich die Bundesregierung Anfang 2023 auf eine Erhöhung der Freibeträge um 25 % geeinigt. Das würde bedeuten, dass der Freibetrag für Ehegatten um 125.000,00 € auf 625.000,00 €, für Kinder um 100.000,00 € auf 500.000,00 € steigen würde. Da die Erbschaft- und Schenkungssteuer allerdings ausschließlich den Ländern zufließt, bedarf es einer Zustimmung des Bundesrats. Von dort ist bislang kein Entgegenkommen zu vernehmen, weshalb bis auf weiteres mit den geringen Freibeträgen gerechnet werden muss.

In unserer Kanzlei steht Ihnen zu allen Themen rund ums Erb- und Steuerrecht, insbesondere Erbschaftsteuerrecht, Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sportrecht, Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

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