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Volljährigenadoption: Gutes Verhältnis zu Elternteil spricht dagegen

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Von dieser sittlichen Rechtfertigung kann man insbesondere dann ausgehen, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Der Mann hatte seit seiner Kindheit engen Kontakt zu seiner Tante und deren verstorbenem Mann. Die Beziehungen intensivierten sich, nachdem der Vater des zu der Zeit Zwölfjährigen gestorben war. Im August 2020 stellten Tante und Neffe den Antrag auf eine Adoption. Zwischen ihnen bestehe seit rund 15 Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Es konnte kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmender und Anzunehmenden erkennen. Dagegen spreche vor allem, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seiner leiblichen Mutter habe. Gute Beziehungen zu den leiblichen Eltern sprächen zwar der Vermutung, dass
ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden bestehe, nicht direkt entgegen. Doch ergäben sich Zweifel. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass derjenige, der aufgrund seiner sozialen Prägung in der Kindheit weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern habe, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu anderen aufbauen könne.

Gutes Verhältnis zur leiblichen Mutter – keine Adoption durch die Tante
Der Anzunehmende habe eine stabile Beziehung zu seiner Mutter. Es gebe also keine „Lücke in den familiären Beziehungen“, die durch die Adoption ausgefüllt würde. Er habe auf Nachfrage angegeben, dass er mit seiner Tante schon immer gut ausgekommen sei. Eine besondere Prägung oder eine über ein normales familiäres Verhältnis hinausgehende emotionale Verbundenheit ergebe sich daraus nicht.

Drüber hinaus gebe es auch „familienfremde Motive“. Der Mann hatte mitgeteilt, es gehe auch um das Finanzielle. Die Adoption würde nicht nur zu einer Ersparnis von Erbschaftssteuer führen, sondern auch zu einer Verringerung der Pflichtteilsansprüche der leiblichen Kinder der Annehmenden.

Insgesamt konnte das Gericht nicht feststellen, dass Tante und Neffe den Adoptionswunsch auch dann verfolgt hätten, wenn dieser familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte.

Quelle: anwaltverein.de, Oberlandesgericht Karlsruhe am 17. Mai 2022 (AZ: 18 UF 60/21)

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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