In der erbrechtlichen Beratung spielt immer eine große Rolle, wie man für eines oder mehrere Kinder den Pflichtteil vermeiden oder zumindest minimieren kann. Dies ist nach deutschem Recht kaum möglich, was der Bundesgerichtshof (BGH) wieder einmal entschied. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine Pflichtteilsentziehung vor. Anders im englsichen Recht, dieses kennt einen Pflichtteilsanspruch von Kindern nicht.
In einem aktuellen Urteil musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob englisches Recht mit dem deutschen ordre public vereinbar ist, BGH-Urteil vom 29.06.2022, Az. IV ZR 110/21. Der BGH entschied zugunsten des Kindes, nämlich dass diesem ein Pflichtteil zusteht, sofern ein Inlandsbezug zu Deutschland besteht.
Der Erblasser war englischer Staatsbürger und lebte seit über 50 Jahren in Deutschland. Er wählte in seinem Testament die Anwendung englischen Rechts für seine Rechtsnachfolge. Einen Sohn schloss er von der Erbfolge aus, dieser begehrte nach dem Tod des Vaters seinen deutschen Pflichtteilsanspruch.
Der BGH bejahte zunächst die grundsätzliche Zulässigkeit der englischen Rechtswahl gem. Art. 22 Abs. 1, 83 Abs. 4 EuErbVO. Dennoch meinte er, dass das englische Recht in einem solchen Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Rechts stehe, so dass die Anwendung des englischen Rechts in diesem Fall untragbar sei, weshalb es im konkreten Fall keine Anwendung finden könne. Der BGH entschied zugunsten des Kindes, dem Kläger stand also der von ihm begehrte Pflichtteil zu.
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Tobias Rommelspacher
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