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Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall

wer durch einen Verkehrsunfall unverschuldet einen Schaden an seinem Fahrzeug erleidet, darf auf Kosten des Unfallverursachers für die Zeit, in der sein Fahrzeug repariert wird, einen Mietwagen nehmen. Handelt es sich um einen Totalschaden, bemisst sich die Ausfallzeit nach der sogenannten Wiederbeschaffungsdauer, d.h. der Zeit, bis auf dem regionalen Fahrzeugmarkt ein geeignetes Ersatzfahrzeug gefunden wird. Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entschädigung für den Nutzungsausfall beanspruchen.

So setzt der Anspruch auf eine solche Nutzungsausfallentschädigung Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraus. Seinen Nutzungswillen dokumentiert der geschädigte Fahrzeughalter dadurch, dass er den Unfallschaden reparieren lässt oder er, wenn es sich um einen Totalschaden handelt, ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Wie lange ein durch Unfall geschädigter Fahrzeughalter im Totalschadensfall mit dem Kauf eines Ersatzwagens zuwarten darf, ohne die für eine Nutzungsausfallentschädigung notwendige Vermutung seines „Nutzungswillens“ aufs Spiel zu setzen, wird in der Rechtsprechung sehr uneinheitlich bewertet.

Mit dieser Problematik hatte sich das OLG Dresden in einer Berufungssache zu befassen, bei welcher der Kläger nach einem Verkehrsunfall auch nach zweieinhalb Jahre nach dem Unfall immer noch kein Ersatzfahrzeug gekauft hatte. In seinem Hinweisbeschluss hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen besteht, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate abwartet, bevor er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Dem war der Berufungsführer zwar mit der Begründung entgegengetreten, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Kosten für ein solches Ersatzfahrzeug aufzubringen. Dies hat das OLG Dresden aber vor dem Hintergrund nicht gelten lassen, als der Berufungsführer über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen verfügte, keine besonderen Zahlungsverpflichtungen bestanden und er ein Girokonto bei seiner Hausbank im Plus führte. Bei solchen Verhältnissen sei nach Auffassung des Gerichtes davon auszugehen, dass der Geschädigte sich einen Kredit zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und hierdurch auch nicht über Gebühr belastet wird (so OLG Dresden, Beschluss vom 21.06.2021 – 4 U 382/21).

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