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Aufgegebene Nutzung: Bis wann gilt Baugenehmigung fort?

Mit dieser nicht seltenen Problemstellung hatte sich das OVG Niedersachsen im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 25.03.2021 (Az.: 1 MN 20/21) beschäftigt.

Es ging um Folgendes: Der Eigentümer eines mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten Grundstückes wendet sich gegen einen Bebauungsplan. Auf der Hofstelle wurden aufgrund einer im Jahr 1957 erteilten Baugenehmigung in einem noch vorhandenen Stall bis 1997/1998 Mastschweine gehalten. Dies als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb. Nachfolgend wurde die Schweinehaltung aufgegeben.

Der angegriffene Bebauungsplan setzt parallel zur Grenze des landwirtschaftlichen Grundstückes zunächst eine 2,0 m breite Verkehrsfläche und unmittelbar angrenzend Wohngebäude in einem Allgemeinen Wohngebiet fest. Im Rahmen der Planauslegung macht der Landwirt geltend, sein (zwischenzeitlich) inaktiver landwirtschaftlicher Betrieb genieße Bestandsschutz. Der Betrieb könne jederzeit wieder aufgenommen werden. Ein mit dem Bebauungsplan festgesetztes Allgemeines Wohngebiet stelle daher einen Nutzungskonflikt dar. Erstmals im gerichtlichen Verfahren wird ergänzend vorgetragen, es sei konkret beabsichtigt, die Schweinehaltung in den nächsten Jahren wieder aufzunehmen.

Die Klage blieb erfolglos. Das OVG Niedersachsen konstatiert, der Landwirt könne keine geschützten privaten Belange, die in die Abwägung hätten eingestellt werden können, für sich reklamieren. Auch nicht wegen des vorhandenen Stalles. Denn dessen Baugenehmigung sei erloschen, weil sich diese (faktisch) erledigt habe. Die Nutzung des Stalls als Schweinestall sei nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern endgültig aufgegeben worden. Hierfür spreche bereits die lange Zeitdauer der Nutzungseinstellung. Auch sei nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass die damalige Aufgabe der Schweinhaltung Ausdruck des Strukturwandels der Landwirtschaft gewesen sei, der sich offensichtlich ökonomisch nicht mehr gelohnt habe. Zwar sei der Stall als solcher noch vorhanden. Dies allein aber reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass lediglich eine Nutzungsunterbrechung vorliege. Der Hinweis auf eine konkrete Absicht zur Wiederaufnahme der Schweinehaltung sei erst im Verfahren vor dem OVG gegeben worden. Er war daher bei der Planaufstellung nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung: Die gut begründete Entscheidung definiert an einem Einzelfall aufgezeigt wichtige Kriterien für eine Nutzungsaufgabe. Die Entscheidung belegt auch, dass Einwendungen im Bebauungsplanverfahren bereits frühzeitig, nämlich während der Offenlegung des Planes, erhoben werden müssen, um Rechtsverlusten vorzubeugen.

Quelle: IBR 2021, 320

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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