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Erwachsenenadoption auch bei erst kurzem „Kennen“

Erwachsenenadoptionen kommen immer wieder vor und werden von mir gerne für meine Mandanten betreut. Die Motivation kann dabei ganz unterschiedlicher Natur sein. Was aber ist, wenn der anzunehmende und der Annehmende sich erst relativ kurze Zeit kennen?

Das Familiengericht hatte in solch einem Fall, bei welchem der knapp über 40-jährige Annehmende seinen knapp 20 Jahre alten anzunehmenden Adoptiv-Sohn erst rund eineinhalb Jahre kannte eine Erwachsenenadoption abgelehnt mit dem Argument, aufgrund der kurzen Zeit sei noch kein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden.

Nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ich für meine Mandanten hiergegen erfolgreich Beschwerde beim OLG Stuttgart eingereicht (Az. 18 UF 154/20). Denn die Begründung der Ablehnung des erstinstanzlichen Gerichts hielt rechtlich der Überprüfung durch das Oberlandesgericht nicht stand.

Gemäß § 1767 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Bereits das tatsächliche Bestehen genügt, um die sittliche Rechtfertigung zu begründen.

Grundsätzlich zu prüfen ist damit die sittliche Rechtfertigung der Annahme. Ein bereits entstandenes Eltern-Kind-Verhältnis ist zwar das Regelbeispiel. Der Gesetzgeber hat aber gerade nicht ausgeschlossen, dass sich die sittliche Rechtfertigung aus anderen Umständen ergibt. Ebenso hat der Gesetzgeber keine Mindestdauer eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses normiert.

Die Volljährigenadoption trägt dem menschlichen Bedürfnis Rechnung, die rechtliche Verfestigung einer Freundschaft verschiedener Generationen, die sich emotional zu einer Eltern-Kind-ähnlichen Beziehung verdichtet hat, als Wahlverwandtschaft zu ermöglichen.

Die gesetzliche Regelung stellt darauf ab, dass mit der Adoption familienbezogene Zwecke verfolgt und erreicht werden.

Die familienrechtliche Zwecke sind durch den weit gesteckten Zulässigkeitsrahmen in § 1767 Abs. 1 als Voraussetzung für die Annahme übernommen worden, mit dem Ziel die Volljährigenadoption zu ermöglichen und gerade nicht „über Gebühr“ zu erschweren.

Deshalb ist die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme die einzige Voraussetzung für eine Volljährigenadoption.

Für die Beurteilung, ob die „sittliche Rechtfertigung“ als unbestimmter Rechtsbegriff vorliegt sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, „insbesondere“ ob bzw. dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Selbst wenn eine Eltern-Kind-Beziehung noch nicht entstanden wäre, muss das Gericht in einem zweiten Schritt prüfen, ob das Entstehen einer solchen Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten ist.

Für die Beurteilung, ob das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist, sind vom Familiengericht insbesondere die bestehenden, tatsächlichen Lebensumstände der Beteiligten und die dargelegten Absichten der Beteiligten zu bewerten. Bereits bestehenden emotionalen Bindungen kommt dabei ein starkes Gewicht zu.

Insoweit darf man nicht verkennen, dass auch in der leiblichen Familie sich die Beziehungen zwischen Eltern und Kind nach dessen Volljährigkeit in der Regel auf eine Vertrautheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung beschränken können, die sich auf gelegentliche Besuche, Brief- und Telefonkontakte begrenzen, gerade wenn man nicht mehr gemeinsam „unter einem Dach“ wohnt.

Wie Sie an dem obigen Beispiel sehen, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Von daher empfehlen wir immer die anwaltliche Begleitung einer Erwachsenenadoption, denn allein mit dem notariellen Adoptionsantrag ist das Verfahren keineswegs bereits abschließend beendet oder der Erfolg der Adoption gewiss. Es kann zurück fragen vom Gericht kommen, die die Beteiligten als juristische Laien möglicherweise überfordern oder es können auch wichtige Details übersehen werden, deren rechtliche Aufarbeitung und Darlegung über den Erfolg des Verfahrens entscheiden kann.

Wenn Sie auch Fragen zur Adoption haben oder anderen Themen aus dem Familienrecht, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes, Fachanwalt für Familienrecht, gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Mattes

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
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