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(Unzulässige) Rechtsberatung durch Architekt: Schadensersatz

Problemstellung: Mit der immer wieder auftauchenden Problemstellung, dass Architekten Bauherren zu gerichtlichen Themen beraten, hatte sich das OLG Koblenz im Rahmen einer Entscheidung vom 07.05.2020 (Az.: 3 U 2182/19) zu befassen:

Der Sachverhalt: Ein privater Bauherr beauftragt ein Bauunternehmen. Es werden erfolglos Gespräche zur Festlegung des Leistungssolls und der Leistungszeit geführt. Der betreuende Architekt rät daraufhin dem Bauherrn, den Bauvertrag zu kündigen. Letzterer befolgt diesen Rat.

Der Bauunternehmer rechnet seine Leistungen ab und fordert vom Bauherrn (auch) eine Vergütung der kündigungsbedingten nichterbrachten Leistungen. Beide einigen sich schließlich auf eine Abstandssumme von unter 40 % der Forderung des Bauunternehmers. Wegen diesem Betrag verklagt der Bauherr nun den Architekten auf Schadensersatz mit der Begründung, ihm sei ein falscher Rechtsrat erteilt worden.

Die Entscheidung: Der Architekt wird zum Schadensersatz in Höhe der an dem Bauunternehmer bezahlten Abstandssumme verurteilt. Begründet wurde dies:

Bei dem Rat, den Bauvertrag zu kündigen, handelte es sich um eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG. Solche dürften nur von Personen erbracht werden, die hierzu gesetzlich ermächtigt sind, wie z. B. Rechtsanwälte. Die Ausnahmebestimmung des § 5 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, greife nicht ein. Denn eine erlaubte Nebenleistung liege nicht mehr vor, wenn es um die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis gehe. Auch sei die Prüfung, ob eine Kündigung rechtssicher möglich und zweckmäßig ist, in der Regel so komplex, dass diese den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten sei. Im Leistungsbild der HOAI seien solche Leistungen nicht aufgelistet und zur Erfüllung des Auftrages regelmäßig auch nicht erforderlich.

Der Verstoß gegen das RDG mache den Architektenvertrag teilnichtig. Da die Erbringung der Rechtsdienstlistung nicht auf wirksamer vertraglicher Grundlage erfolge, haftet der Architekt deliktisch.

Anmerkung: Der übliche Leistungsumfang des Architekten nach den Leistungsbildern der HOAI enthält zwar einige juristische Nebenleistungen (z. B. Prüfen des Baurechtes, Verhandeln über die Genehmigungsfähigkeit von Baugesuchen, Prüfung von Angeboten und Nachträgen u. a.). Andererseits ist zunehmend zu beobachten, dass Architekten Leistungen anbieten und erbringen, die außerhalb des klassischen Berufsbildes liegen (z. B. die sog. Verfahrensbetreuung zur Beschaffung von Planungsleistungen). Erbringt ein Planer aber unerlaubte Rechtsdienstleistungen, begibt er sich in die Gefahr, von der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung verklagt zu werden. Besonders relevant – sowohl für Auftraggeber wie Auftragnehmer – ist aber, dass Leistungen außerhalb des Berufsbildes in der Berufshaftpflichtversicherung nicht eingedeckt sind.

Quellenvermerk: IBR 2020, 412

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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