Die Bundesregierung hat nunmehr doch nach langen Beratungen das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus verabschiedet. Dieses ist am 08. August 2019 in Kraft getreten.
Danach können in den ersten vier Jahren neben der Regelabschreibung von jährlich 2 % pro Jahr weitere 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten für neu geschaffenen Mietwohnraum abgesetzt werden. Das bedeutet, dass in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden können. Die Sonder-AfA ist allerdings nur für Investitionen in neu geschaffenen Wohnraum möglich. Der Wohnraum muss zudem mindestens zehn Jahre ab Errichtung fremdvermietet werden. Wenn hiervon abgewichen wird, führt dies zum rückwirkenden Verlust aller steuerlichen Vorteile aus der Sonder-AfA. Bauanträge müssen nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden bzw. worden sein. Außerdem dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.Liegen die Kosten der Anschaffung oder Herstellung auch nur einen Euro über der Grenze von 3.000 €, ist die Sonder-AfA ausgeschlossen.
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Tobias Rommelspacher
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