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Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Unternehmers

Der Bedenkenhinweis des Unternehmers spielt in der Praxis eine große Rolle. Zu den an den Unternehmer zu stellenden Anforderungen für einen ausreichenden Bedenkenhinweis hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 06.10.2017 klarstellende Ausführungen für die Rechtspraxis formuliert.

Der Sachverhalt: Der Auftragnehmer (AN) wird von seinem Auftraggeber (AG) mit dem Bau einer Lagerhalle mit Bodenplatte beauftragt. In der Halle soll u. a. grundwassergefährdender Stahlwerkstaub gelagert werden. Das Leistungsverzeichnis des AG sieht vor, dass die Bodenplatte in WU-Beton auszubilden ist. In einem Nachtrag verpflichtet sich der AN zur Erstellung einer Statik (einschließlich Schal- und Bewährungsplänen sowie der Ausführungs- und Detailplanung).

Weil die Betonplatte nach deren Realisierung durchgehende Rissbildungen aufweist, durch die Stäube in das Grundwasser eindringen können, macht der AG einen Vorschussanspruch für Mängelbeseitigungskosten klagweise geltend. Dem hält der AN entgegen, er habe nach dem Leistungsverzeichnis gebaut, das keine in jeder Hinsicht dichte Betonplatte vorschreibe.

Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf konstatiert, dass die Verletzung der Prüf- und Hinweisplicht eines Unternehmers per se keinen Tatbestand beinhalte, der eine Mängelhaftung des Unternehmers begründe. Die Leistungsvereinbarung der Parteien im Wortlaut sei von der Pflicht des AN, ein nach den maßgeblichen Vertragsumständen zweckentsprechendes unterfunktionstaugliches Werk zu überbringen, überlagert. Dieser bestehe für den AN erkennbar in einer Betonplatte, die ein Eindringen von Lagermaterial in das Grundwasser zulässig verhindert. Eine Enthaftung des Unternehmers wegen eines ausreichenden Bedenkenhinweises scheide aus. Denn ein solcher Hinweis beinhalte zwingend, dass inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend auf die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren einer zweifelhaften Ausführung konkret hingewiesen werde und damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung dieses Hinweises hinreichend vor Augen geführt werde. Dieser Hinweispflicht habe – so das Obergericht – der Auftragnehmer nicht entsprochen.

Für die Praxis: Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an einen ausreichenden Bedenkenhinweis des Unternehmers stellt, werden selten erreicht. Auftragnehmern ist dringend anzuraten, Bedenkenhinweise rechtzeitig, mit der ausreichenden Klarheit und dem Hinweis auf die Tragweite i.F. einer Nichtbefolgung zu formulieren, um dem Bauherren eine sachgerechte und überprüfbare Entscheidungsgrundlage zu geben.

Quelle:             IBR 2018, 250

Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
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