Kann ein als Vollmacht überschriebenes Schriftstück ein Testament darstellen? Dies musste jetzt das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 10 U 64/16) entscheiden. Vollmacht und Testament sind zunächst einmal zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Leider scheint dies nicht jedem bekannt zu sein. Häufig werden hier durch juristische Laien unterschiedliche, leider nicht immer richtige Bezeichnungen verwendet.
Die Tante hatte für deren Versterben der Klägerin „Vollmacht“ für ihr Bank- und Bausparkassenguthaben erteilt. Daneben existierte noch ein als Testament bezeichnetes Schriftstück. Darin wurde der Schwester der Erblasserin eine Immobilie übertragen. Hierbei handelte es sich unstreitig um eine letztwillige Verfügung, hingegen war dies bei der „Vollmacht“ nicht der Fall. Schlussendlich sah das OLG Hamm in diesem Schriftstück jedoch ebenfalls ein rechtswirksames Testament. Die Erbin konnte sich deshalb das Bank- und Bausparkassenguthaben auszahlen lassen. Nach Ansicht der Richter ging aus der „Vollmacht“ eindeutig hervor, dass der Nichte nach dem Tod der Tante das Geld zustehen sollte.
Man sollte auf die Grundaussage dieses Urteil nicht vertrauen, Vollmachten sind normalerweise nicht grundsätzlich auch Testamente, hier bestehen erhebliche Unterschiede. In dem Urteil wurde nur über einen ganz bestimmten Einzelfall entscheiden, welcher nicht grundsätzlich auf alle Situationen übertragen werden kann.
Man sollte sich deshalb bei der Regelung seines Nachlass nicht auf den Zufall verlassen. Es ist wichtig hier klare Regelungen und Bezeichnungen zu verwenden, um spätere Unsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.
In unserer Kanzlei steht für sämtliche Fragen rund ums Erbrecht, insbesondere auch für die Gestaltung von Testamenten, Herr Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an
Tobias Rommelspacher
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