Wenn ein Eigentümer umfangreiche Renovierungsmaßnahmen oder Sanierungsarbeiten in seiner Immobilie vornimmt, kann es immer wieder zum Streit mit Mietern oder anderen Eigentümern kommen – gerade im Bereich des Wohnungseigentums – welchen technischen Stand die just ausgeführten Arbeiten haben müssen. Zum Thema Trittschall hat der Bundesgerichtshof hierzu aktuell entschieden (BGH, Urteil vom 16. März 2018 – V ZR 276/16), dass Maßnahmen von geringem Umfang sich grundsätzlich nicht am heutigen Stand der Technik orientieren müssen. Nur Maßnahmen die erheblich in die Gebäudesubstanz eingreifen wie etwa umfangreiche Um- und Ausbauarbeiten müssen mit dem aktuellen Stand der Text ausgeführt werden.
Bei reinen Instandsetzungsmaßnahmen oder Modernisierungen des Sondereigentums kann hingegen eine Verbesserung z.B. des Schallschutzes durch einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Trittschall grundsätzlich nicht verlangt werden. Eingehalten werden müssen damit bei kleineren Maßnahmen grundsätzlich die bei Errichtung des Gebäudes geltenden gesetzlichen Vorgaben; erfolgen nach der Fertigstellung der Baumaßnahme grundlegende Sanierungsarbeiten, ist unter Umständen auch auf diese abzustellen.
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