Eltern haben Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes. Gegebenenfalls muss der Jugendhilfeträger Tagesmütter benennen, die zur Betreuung bereit sind. Sind die Eltern von den Kosten der Betreuung generell befreit, gilt dies auch für private Zuzahlungen an die Tagesmutter. Die Eltern haben dann einen Erstattungsanspruch, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt am 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.) entschied.
Der Jugendhilfeträger hatte den Eltern eine Tagesmutter benannt. Grundsätzlich waren sie von den Kosten der Kinderbetreuung befreit. Die Tagesmutter verlangte von den Eltern die Zuzahlung von einem Euro pro Betreuungsstunde. Nachdem sie diese gezahlt hatten, verlangten die Eltern das Geld vom Sozialhilfeträger, dem Landkreis, zurück.
Das Gericht verpflichtete den Landkreis, die privat gezahlten Beiträge zu erstatten. Dies sei hier gerechtfertigt, da der Jugendhilfeträger den Eltern keine Tagesmutter habe benennen können, die die Betreuung ohne private Zuzahlung geleistet hätte. Grundsätzlich könnten die Eltern von der Jugendhilfe verlangen, eine Tagesmutter ohne Zuzahlung benannt zu bekommen.
Dies gelte allerdings nicht für alle Zusatzbeiträge. So seien beispielsweise zusätzliche Verpflegungskosten nicht erstattungsfähig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Eltern von den Betreuungskosten ausnahmsweise befreit seien.
Quelle: „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“
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