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Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Leitsatz (BAG, Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 442/19 (LAG Düsseldorf 18.6.2019 – 3 Sa 1077/18)):
„Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen, ob die Kündigung unverzüglich i. S. d. § 174 V SGB IX erklärt wurde, während die Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist des § 174 II SGB IX alleine vom Integrationsamt zu beurteilen ist.“

Sachverhalt:
Der Arbeitgeber stellte im Januar 2018 Unregelmäßigkeiten bei den Telefonrechnungen am Anschluss des Klägers und dessen Kollegen für den Zeitraum Juni bis August 2017 fest (2756 Anrufe bei einer kostenpflichtigen Glücksspiel-Hotline). Am 13./14.03.2019 wurde der Kläger angehört und am 16.03.2019 die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung beantragt. Da das Integrationsamt die 2-Wochen-Frist verstreichen ließ, galt die Zustimmung am 04.04.2019 als erteilt. Am 04.04.2019 wurde sodann der Betriebsrat und die Scherbehindertenvertretung angehört. Der Betriebsrat äußerte am 09.04.2019 Bedenken und die Kündigung erfolgte am 10.04.2019.

Entscheidungsgründe:
Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (2 Wochen) ist nicht versäumt. Gem. § 174 Abs. 5 SGB IX kann die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgt. Eine Beteiligung des Betriebsrats kann erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt erfolgen.
Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragsstellung beim Integrationsamt bestimmt sich nach § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Arbeitsgerichte sind an die Entscheidung des Integrationsamts gebunden. Die Prüfung obliegt allein den Verwaltungsgerichten (und gerade nicht dem Arbeitsgericht).

Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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