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Zimmereiunternehmen muss auch Statik beherrschen

Mit folgendem Sachverhalt hatte sich das OLG München in einer Beschlusssache vom 17.08.2019 (Az.: 13 U 3724/17) zu befassen: Ein Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Zimmerei- und Holzbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses. Nicht ausdrücklich vereinbart wird die Erstellung einer Statik durch die Auftragnehmer. Eine solche wird im Zuge der Bauausführung auch nicht erstellt. Als dann zahlreiche Mängel auftauchen, klagt der Auftraggeber auf Schadenersatz. Diesen Anspruch begründet dieser im Wesentlichen damit, dass die behaupteten Mängel statische Ursachen hätten.

Das Zimmereiunternehmen verteidigt sich mit dem Hinweis auf eine fehlende Beauftragung der Statik. Erstinstanzlich gibt das Landgericht der Klage des Auftraggebers statt und verurteilt den Auftragnehmer zur Zahlung von Schadensersatz. Dagegen wendet sich der Auftragnehmer mit seiner Berufung.

Die Entscheidung des OLG München: Das OLG bestätigt die Auffassung des Landgerichtes und konstatiert, dass der Auftraggeber ein statisch einwandfreies Gebäude erwarten darf, selbst wenn er die Erstellung der Statik nicht ausdrücklich beauftragt hat. Erfahrene Bauunternehmen – so dass OLG – verfügen regelmäßig in Bezug auf statische Belange über Erfahrungswerte aus der Praxis. Solche müssen sie auch einsetzen, auch wenn kein ausdrücklicher Auftrag auf Erstellung einer Statik besteht. Den Beweis über die mangelhafte Statik hatte der Auftraggeber durch Sachverständigengutachten nachgewiesen.

Anmerkung: Die Entscheidung trägt den im Werkvertragsrecht geltenden funktionellen Mangelbegriff Rechnung. So hatte der BGH schon vor Jahren apodiktisch festgestellt, dass ein Dach auch wasserdicht sein müsse, ungeachtet der jeweiligen Absprachen des jeweiligen Bauvertrages. Auch in Bezug auf die Statik wird man stillschweigend davon ausgehen können, dass, weil diese elementar für die Errichtung eines mangelfreien Gebäudes ist, diese als Beschaffenheit des Werkes anzusehen ist. Bauunternehmer sind vor diesem Hintergrund gut beraten, die Funktionalität ihres Werkes im Blick zu behalten, ungeachtet evtl. Lücken im Leistungsverzeichnis.

Quellenvermerk: IBR 2019, 606

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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