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Schenkung zurückverlangen bei Scheitern der Beziehung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass größere Geldgeschenke der Eltern eines nicht miteinander verheirateten Ex-Partners nach einer Trennung zurückgezahlt werden müssen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Paares kurze Zeit nach der Schenkung endet. Bei einer Grundstücksschenkung oder der Schenkung eines zum Grundstückserwerb bestimmten Geldbetrags falle die Geschäftsgrundlage weg, wenn sich das Paar nach zwei Jahren trennt, so die Karlsruher Richter (Urt. v. 18.06.2019, Az. X ZR 107/16).
Hingegen kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Bestehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tode Geschäftsgrundlage der Schenkung gewesen sei.

Spannenderweise verweist der BGH in den Gründen seiner Entscheidung auf eine doppelte Asymmetrie bei der Schenkung. Denn zum einen ist der Schenkungsvertrag kein Austauschvertrag mit Leistung und Gegenleistung und zum anderen läge auch eine Asymmetrie vor, weil der Schenker seine Leistung in der Regel durch die Übertragung des Schenkungsgegenstandes sofort erbringt, während die sogenannte „Dankesschuld“ des Beschenkten andauert. Insoweit verweist der Bundesgerichtshof auf die Regelungen in den §§ 528 und 529 BGB nach welchen der Schenker bis zu zehn Jahre das Geschenk wieder herausverlangen kann, wenn er es selber bedarf, um seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Ein interessanter Ansatzpunkt kann insoweit sein, ob bei Geschenken der Eltern an den nicht verheirateten Partner eventuell analog dieser zehn Jahreszeitraum zu übertragen ist, ehe eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Oder ist ein Zeitraum von 15 Jahren angemessen, der durchschnittlichen Dauer einer Ehe in Deutschland worauf der Bundesgerichtshof ganz grundsätzlich hinweist? Auf jeden Fall ist zukünftigen Schenker anlässlich der Schenkung anzuraten, ihre Überlegungen und somit die Geschäftsgrundlage klar zu definieren.

Spannend an der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch, dass grundsätzlich keine Vertragsanpassung dergestalt bei Wegfall der Geschäftsgrundlage in diesen Konstellationen zu erfolgen habe, dass entsprechend des tatsächlichen Zeitraums des Zusammenlebens ein gewisser Abzug von der Rückzahlungsverpflichtung zu machen sei. Vielmehr sei in der Regel davon auszugeben, dass der Schenker bei Kenntnis der nicht mehr lange bestehenden Lebensgemeinschaft insgesamt von der Schenkung abgesehen hätte und deshalb den gesamten Betrag zurückverlangen kann.

Bei Ehepaaren wird dies unter Umständen anders zu bewerten sein, wie eine hierzu früher ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt (Beschluss vom 26. November 2014 – XII ZB 666/13, NJW 2015, 690). In dieser Entscheidung vertrat ein anderer Senat des Bundesgerichtshof die Auffassung, dass zumindest die mit der Schenkung erfolgte Rückzahlung eines Darlehens hinsichtlich der Zinsen auch bei Scheitern der Ehe kein Rückzahlungsanspruch auslöst, weil Zinsen durch die Lebensgestaltung der Eheleute als Paar angefallen und verbraucht worden sind. Denkbar sei aber eine teilweise Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Tilgungsanteils. Insoweit müsse je nach Einzelfall entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine quotale Rückzahlungsverpflichtung besteht.

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