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Luxuswagen steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich können Aufwendungen für einen Firmenwagen steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn dieser privat genutzt wird. Allerdings kann bei unangemessenen, z.B. zu teuren oder ausgefallenen, Fahrzeugen auch ein Abzug versagt werden. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH).

In dem konkreten Streitfall ging es um einen Sportwagen im Wert von 450.000 €, für den das Finanzamt die Abzugsfähigkeit verneint hatte. Der BFH bestätigte das Finanzamt und verneinte eine Abzugsfähigkeit der Kosten für das Fahrzeug. Generell gelte ein Abzugsverbot, wenn vermeintlich betrieblich veranlasste Aufwendungen für einen überdimensionierte Firmenwagen tatsächlich durch die private Lebensführung veranlasst ist. Der Abzug von Kosten könne auch dann ausgeschlossen sein, wenn die durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mit veranlasst sind. Es komme dann nicht darauf an, dass daneben durchaus auch eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen gegeben sein kann.

Der Bundesfinanzhof stellte bei seiner Betrachtung darauf ab, ob aufgrund des sehr hohen Aufwands tatsächlich betriebliche Vorteile denkbar sind. Hierbei spielt die Größe des Unternehmens sowie die Höhe des Umsatzes und Gewinns, die Üblichkeit des Repräsentationsaufwands im Vergleich zu anderen Betrieben und dessen Bedeutung für den Geschäftserfolg sowie private Interessen des Unternehmers eine Rolle.

Das bedeutet, je teurer und ausgefallener das Fahrzeug ist, umso kritischer wird das Finanzamt hinterfragen, ob dieses Fahrzeug zum Unternehmen passt oder ob es möglicherweise unangemessen ist. Ein Auto der oberen Mittelklasse dürfte als Firmenwagen aber weiterhin unproblematisch sein.

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Tobias Rommelspacher

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