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Liegt ein Werkmangel bereits dann vor, wenn das Risiko eines (mangelspezifischen) Gefahreintritts besteht?

Das OLG Düsseldorf hatte in einer Entscheidung vom 16.06.2017 über folgenden (verkürzten) Sachverhalt zu entscheiden:

Der Auftragnehmer (AN) verklagt den Auftraggeber (AG) auf restlichen Werklohn für die Verlegung einer Fußbodenheizung im Neubau eines Wohngebäudes nebst Doppelgarage. Der Auftraggeber verteidigt sich, in dem er Mängel der Werkleistung einwendet mit der Begründung, der AN habe eine unzureichend belastbare System-/Dämmplatte in der Garage eingebaut. Er beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der unstreitig ausstehende Werklohn dem AN lediglich Zug um Zug gegen Nachbesserung zustehe. Seitens des  gerichtlich eingeschalteten Sachverständigen war bestätigt worden, dass die vom AN eingebaute System-/Dämmplatte auf Grund zu geringer Belastbarkeit (gem. DIN 18560-2: 2009/09) für den Einbau in Garagen nicht geeignet sei. Den Einwand des AN, die eingebaute Dämmung sei bislang funktionstauglich, ließ das Gericht nicht gelten. Bestehe die Funktion einer Werkleistung –so das OLG Düsseldorf- darin,  dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits  dann mangelbehaftet, wenn nur das Risiko des Gefahreintritts besteht.

Eine Bodenplatte, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung (Befahrbarkeit mit Fahrzeugen) nicht geeignet ist, ist mangelhaft. Eine Vereinbarung dahingehend, dass sich die Parteien über eine Ausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik verständigt hätten, nahm das Gericht nicht an. Zwar konzedierte dieses, dass Werkvertragsparteien sich auch auf eine Konstruktion bzw. Bauausführung verständigen können, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Unternehmer -mangels gegenteiliger Regelung- per se die allgemeinen Regeln der Technik einzuhalten hat, sei dieser verpflichtet, den AG auf das bei der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verbundene Risiko hinzuweisen. Es sei denn dem Auftraggeber sei dies bekannt oder das Risiko ergebe sich ohne weiteres aus den Umständen, wie in dem entschiedenen Fall eben nicht.

Für die Praxis:

Für einen Unternehmer oder Planer, der von den anerkannten Regeln der Technik (negativ) abweichen will, ist hohe Vorsicht geboten. Er muss seinen Auftraggeber deutlich hierauf hinweisen und über mögliche Folgen umfassend belehren. Die Rechtsprechung stellt an diese Aufklärungsverpflichtung hohe Anforderungen.

Im Zweifel muss deshalb von einem Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik dringend abgeraten werden.

Quelle: IBR 2017, 670

Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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