Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Das neue Reiserecht ab 1.7.2018 – Teil 2:

Vermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen:

Es bleibt bei der Behandlung des Reisebüros als Vermittler, wenn der Kunde mehrere Reiseleistungen vor Vertragsabschluss zusammenstellt oder die Zusammenstellung durch Prospekt des Veranstalters erfolgt.

Werden zwei verschiedener Arten von Reiseleitungen für den Zweck derselben Reise gebucht, dann liegt darin eine Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung i.S.d. § 651 w I Nr.1 BGB nF vor. Dies ist auch so, wenn zwar eine getrennte Auswahl und Zahlungsverpflichtung vorliegt, aber ein einheitlicher Bezahlvorgang.

Neu ist die sog. „Click-Trough-Buchung“: Vermittler einer verbundenen Reiseleistung ist hiernach auch, wer im Wege des Online-Buchungsverfahrens dem Kunden eine Einzelreiseleistung (bspw. einen Flug) verkauft oder vermittelt und den Kunden für eine weitere Reiseleistung Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmens ermöglicht, sofern dem anderen Unternehmen binnen 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertrages über die erste Reiseleistung Name, Zahlungsdaten und Emailadresse des Kunden weitergegeben werden, § 651c BGB nF. Der erste Unternehmer ist als Vermittler einer verbundenen Reiseleistung von beiden Leistungen mit allen reisevertraglichen Pflichten anzusehen.

Dem Vermittler verbundener Reiseleistungen obliegen dann die folgenden Pflichten:

  • Information des Reisenden nach Maßgabe des Art. 251 EGBGB
  • Bei der Entgegennahme von Zahlungen auf Vergütung für die Reiseleistungen hat er sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit diese vom Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer i.S.d. § 651w Abs. 1 Satz 1 BGB nF noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
    • Reiseleistungen ausfallen oder
    • der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nachkommt.
  • Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten nicht, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Reisenden § 312 Abs. 7 Satz 2 sowie die §§651e, 651h, bis 651q und 651v Abs. 4 BGB nF entsprechende Anwendung. Dies entspricht der Haftung eines Reiseveranstalters.

Weiter ist dem Reisenden in Zukunft zu Informationszwecken vor Abgabe der Vertragserklärung das Musterblatt Anlage 11 auszuhändigen.

Den Reisevermittler treffen die Informationspflichten gem. § 651 v Abs. 1 Satz 1 BGB nF.

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kanzlei & Postanschrift:
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