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Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt – was passiert, wenn das Kind volljährig wird?

Bei der Frage, wer Kindesunterhalt gegen den nichtbetreuenden Elternteil geltend machen kann, sind verschiedene Zeiträume zu unterscheiden. Leben die Eltern getrennt, sind jedoch noch nicht geschieden, so macht der betreuende Elternteil Kindesunterhaltsansprüche gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im Rahmen der sogenannten Verfahrensstandschaft im eigenen Namen gegen den Noch-Ehepartner geltend.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung müssen Kindesunterhaltsansprüche vom Kind selbst, vertreten durch den betreuenden Elternteil gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden. Ist einmal ein Unterhaltstitel geschaffen und wird der Unterhalt dennoch nicht freiwillig vom Unterhaltsschuldner bezahlt, so können die Unterhaltsansprüche des Kindes im Wege der Zwangsvollstreckung beispielsweise durch eine Lohnpfändung realisiert werden.

Sobald das unterhaltsberechtigte Kind volljährig wird, kann die Zwangsvollstreckung nicht mehr im Namen des Elternteils gegen den anderen Elternteil weiter betrieben werden. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der sich weiterhin der Zwangsvollstreckung in dieser Konstellation ausgesetzt sieht, kann sich erfolgreich dagegen mit einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage wehren. Bei Eintritt der Volljährigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes ist somit eine Titelumschreibung auf das Kind erforderlich. Das volljährig gewordene Kind kann dann im eigenen Namen den Kindesunterhalt gegen den Elternteil geltend machen, der im Unterhaltstitel als Schuldner ausgewiesen ist.

Wir stehen Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Unterhalt zur Verfügung.

Antje Rommelspacher

-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin

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