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Außenbereichssatzung: Nachbarbelange sind nicht abwägungsrelevant

Problemstellung: Der Eigentümer/Betriebsinhaber landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wandte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine sog. Außenbereichssatzung, deren Geltungsbereich auch dessen Betriebsgrundstücke einschloss.

Dieses Planungsinstrumentarium dient Gemeinden dazu, die Zulässigkeit von Wohnbebauung und Ansiedlung kleinerer Handwerks- und Gewerbebetriebe im Außenbereich insoweit zu ermöglichen, als bestimmte Belange, wie beispielsweise anders lautende Ausweisungen im Flächennutzungsplan, diesen Vorhaben nicht entgegen gehalten werden können. Der klagende Landwirt hatte die Befürchtung, durch eine heranrückende neue Wohnbebauung könne es zu betrieblichen Einschränkungen kommen; er könne zum „Störer“ werden. Begründet wurde dies u.a. damit, dass in dem Aufstellungsverfahren kein Geruchsgutachten eingeholt worden war.

Die Entscheidung des zuständigen OVG Nordrhein-Westphalen (Urt. v. 05.04.2019 – 7 D 64/17) ging zulasten des Klägers: Zwar war der Normenkontrollantrag gegen die Außenbereichssatzung statthaft; das Obergericht sprach dem Antragsteller aber die erforderliche Antragsbefugnis ab.

Weder aus dem Grundstückseigentum, noch aus privaten/betrieblichen Belangen könne eine Verletzung eigener Rechte abgeleitet werden. Denn die Außenbereichssatzung habe ausschließlich eine positive, nämlich die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben unterstützende, jedoch keine negative Wirkung für den einbezogenen Grundstückseigentümer. Die Satzung beschränke nicht die Nutzungsbefugnisse für das Grundstück; sie lasse insbesondere die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 1 BauGB für privilegierte Vorhaben unberührt. Nur bestimmte öffentliche Belange würden als Genehmigungshindernisse ausgeschlossen. Dagegen seien andere, auch private oder betriebliche Belange erst im Rahmen nachgelagerter Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Anmerkung: Mit Blick auf einen durch Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleistenden wirkungsvollen Rechtsschutz erscheint die Entscheidung nicht ganz unzweifelhaft. Für die planende Gemeinde und neue Bauprojekte ist die Entscheidung aber vorteilhaft, erhöht sich dadurch doch die Rechtssicherheit und Investitionssicherheit signifikant, da eine gerichtliche Kontrolle de facto nicht stattfindet.

Quellenvermerk: IBR 2020, 265

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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