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„Bekannt und Bewährt“ versus DIN-Norm! Was geht vor?

Mit dieser Fragestellung hatte sich das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 10.07.2018 (23 U 6/17) auseinanderzusetzen. Es ging um Folgendes:

Der Sachverhalt:

Im Rahmen der Sanierung eines Wohngebäudes führte der Auftragnehmer Erd- und Rohbauarbeiten aus. Die Bezahlung der Schlussrechnung desselben wurde seitens des Auftraggebers verweigert. Dieser rechnete mit Schadensersatzansprüchen auf, weil der Auftragnehmer den Schacht einer Hebeanlage nicht DIN-konform hergestellt habe. Unterhalb des Stahlkorbes waren Kalksandsteine eingebaut. Damit wurden die Vorgaben der einschlägigen DIN-Normen (unstreitig) nicht eingehalten.

Der Auftragnehmer klagte gleichwohl den offenen Restwerklohn in Höhe von knapp € 70.000,00 ein.

Die Entscheidung:

Die Klage war überwiegend erfolgreich. Zwar wurde – wie der Gerichtssachverständige konstatierte – der Schacht unter Verstoß gegen die DIN-Normen hergestellt. Nach Auffassung des Sachverständigen und unter Berufung auf dessen langjährige Berufspraxis sei die gewählte Ausführung aber ortsüblich gewesen. Diese habe nach dem Erfahrungswissen des Sachverständigen noch nie zu Beanstandungen geführt. Ein weiterer Sachverständiger wies zwar darauf hin, dass der Korrosionsschutz und die Dauerhaftigkeit des Schachtes gemindert seien. In den nach der DIN geforderten Zeiträumen seien indes spürbare Schäden nicht zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund erachtete das OLG weder Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich, noch einen Minderwert des Gebäudes für gegeben.

Anmerkung:

Der Entscheidung kann uneingeschränkt insoweit beigepflichtet werden, als allein aus dem Umstand, dass eine Abweichung von der einschlägigen DIN-Norm vorliegt und insoweit ein Mangel gegeben ist, nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit eines Abbruches folgt. Bedenklich ist aber die Auffassung, dass ein Auftraggeber trotz seiner Abweichung von geltenden DIN-Normen keine Mängelansprüche geltend machen kann, wenn die gewählte Ausführungsart ortsüblich bekannt ist und erfahrungsgemäß nicht zu Beanstandungen führen soll. Denn Bauwerke werden nicht für die Dauer der Berufspraxis von Sachverständigen oder für die in DIN-Normen genannten Zeiträume errichtet. Dementsprechend kann es kein geeignetes Mangelkriterium darstellen, was ein Sachverständiger in seiner Berufspraxis (noch) nicht gesehen hat. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die fehlerhafte Bauausführung der Korrosionsschutz und damit die Lebensdauer des Bauwerkes gemindert wurden.

Quellenhinweis: IBR 2019, 68

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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