Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Arbeitszeit und Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz

Für wen gilt das ArbZG?

Geschützte Personen sind Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Leitende Angestellte sind nicht in den Schutzbereich des ArbZG einbezogen.

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). In § 3 ArbZG ist die Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit festgelegt, diese darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Auch die Mindestdauer für Pausen ist fest. Grundsätzlich darf nicht länger als sechs Stunden ohne Pause gearbeitet werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Wird insgesamt mehr als neun Stunden gearbeitet, so muss eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten eingehalten werden.

Wie ist das an Sonn- und Feiertagen?

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Bei Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Auch für Kraft- und Beifahrer gilt, dass der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden kann.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann. Dies gilt z.B. für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Gaststätten, Theatervorstellungen, Filmvorführungen oder in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Hier haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, so ist innerhalb von zwei Wochen der Ersatzruhetag zu gewähren. Des Weiteren müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Wer überwacht den Arbeitgeber?

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Arbeitgeber und kann erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sie kann beispielsweise Auskünfte verlangen, wie Arbeitszeitnachweise,  Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Sie darf die Arbeitsstätten auch während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigten.

Was geschieht bei Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber?

Hält der Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen nicht ein, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Bei einer vorsätzlichen Gefährdung von Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers oder die „beharrliche Wiederholung der Nichteinhaltung“ liegt eine Straftat vor und er kann sogar mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden (§§ 22, 23 ArbZG).

 

Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert